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Hauptversammlung 2021

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    Die Unterlagen für die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (im Folgenden „Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft“ oder „Gesellschaft“) und den Konzern (im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 6 auch „Munich Re“) für das Geschäftsjahr 2020 sind im Internet unter www.munichre.com/hv (Rubrik „Dokumente“) zugänglich. Ferner werden die genannten Unterlagen dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Der Aufsichtsrat hat zudem den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres 2020 von 1.631.560.651,72 Euro wie folgt zu verwenden:
    Ausschüttung einer Dividende von 9,80 € auf jede dividendenberechtige Stückaktie 1.372.969.523,80 €
    Einstellung in andere Gewinnrücklagen 258.591.127,92 €
    Bilanzgewinn 1.631.560.651,72 €

    Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 9,80 Euro auf jede dividendenberechtigte Stückaktie ein in den Positionen Ausschüttung und Einstellung in andere Gewinnrücklagen entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende ist somit für den 3. Mai 2021 vorgesehen.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 für diesen Zeitraum zu entlasten.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 für diesen Zeitraum zu entlasten.

    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 5 Nr. 1, 15 Abs. 1, 22 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) in Verbindung mit der Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft zwischen den Unternehmensleitungen der Gesellschaft und der Münchener Rück Italia S.p.A. sowie dem besonderen Verhandlungsgremium vom 28. November/10. Dezember/12. Dezember 2008 (in der Fassung vom 15. Dezember 2017, zusammen mit der Protokollnotiz vom 26. Juli 2019 im Folgenden „Mitbestimmungsvereinbarung“) sowie nach § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

    Frau Dr. Benita Ferrero-Waldner hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 28. April 2021 niedergelegt.

    Der Aufsichtsrat schlägt vor,

    Frau Dr. Carinne Knoche-Brouillon, Laubenheim,
    Mitglied der Unternehmensleitung C.H. Boehringer Sohn AG & Co. KG,

    für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Frau Dr. Benita Ferrero-Waldner, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 entscheidet, als Vertreterin der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen.

    Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

    Im Aufsichtsrat der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft müssen Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein (§ 96 Abs. 3 AktG). Nach der Mitbestimmungsvereinbarung ist der Mindestanteil von 30 Prozent für die Seite der Arbeitnehmer und für die Seite der Aktionäre getrennt zu erfüllen. Nachdem die zuständigen Gremien für die aktuelle Amtsperiode fünf Frauen und fünf Männer als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt haben, ist der Mindestanteil für die Seite der Arbeitnehmer erfüllt. Mit der Wahl des vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieds wird der Mindestanteil von 30 Prozent für die Seite der Aktionäre ebenfalls erfüllt (vier Frauen und sechs Männer).

    Im Abschnitt ‎II. („Ergänzende Informationen zu einzelnen Tagesordnungspunkten“) sind weitere Informationen über das zur Wahl vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied, insbesondere ein Lebenslauf, beigefügt. 

    Nach § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.

    Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Dieses entspricht den Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG, sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (bekannt gemacht am 20. März 2020, „DCGK“) sowie den für (Rück-) Versicherungsunternehmen geltenden Anforderungen, insbesondere dem deutschen Versicherungsaufsichtsgesetz („VAG“) und den europäischen Aufsichtsregeln (Solvency II).

    Der Aufsichtsrat schlägt vor, das im Abschnitt ‎II. („Ergänzende Informationen zu einzelnen Tagesordnungspunkten“) wiedergegebene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

    Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.

    Die derzeit geltende Vergütungsregelung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 15 der Satzung der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft festgesetzt. Sie wurde zuletzt durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. April 2018 angepasst. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich die feste Vergütung des Aufsichtsrats bewährt hat und deshalb beibehalten werden soll. Das Modell einer Fixvergütung wird auch von der Mehrzahl der DAX30-Gesellschaften praktiziert; es entspricht der Anregung G.18 Satz 1 DCGK. Vorstand und Aufsichtsrat sind unter Berücksichtigung der Vergütung vergleichbarer DAX30-Gesellschaften zu der Einschätzung gelangt, dass Anpassungsbedarf besteht. Um den stetig wachsenden Anforderungen und dem damit einhergehenden Arbeitsumfang und der zeitlichen Beanspruchung, insbesondere an die Mitglieder des Prüfungsausschusses und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, die Vergütung mit Wirkung zum 1. Januar 2022 mit Ausnahme des Sitzungsgeldes maßvoll zu erhöhen.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

    a) Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder

    Das in Abschnitt ‎II. („Ergänzende Informationen zu einzelnen Tagesordnungspunkten“) wiedergegebene Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wird beschlossen.

    b) Satzungsänderung

    aa) § 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung von jeweils 105.000 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von 241.500 Euro, sein Stellvertreter eine jährliche Vergütung von 157.500 Euro.“

    bb) § 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt gefasst:

    „(2) Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten jeweils zusätzlich

    a) der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 126.000 Euro, jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses 63.000 Euro;

    b) der Vorsitzende des Personalausschusses 63.000 Euro, jedes weitere Mitglied des Personalausschusses 31.500 Euro;

    c) der Vorsitzende des Vergütungsausschusses 63.000 Euro, jedes weitere Mitglied des Vergütungsausschusses 31.500 Euro. Für Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Personalausschuss und dem Vergütungsausschuss angehören, ist die Tätigkeit im Vergütungsausschuss bereits durch die Vergütung der Tätigkeit im Personalausschuss abgegolten;

    d) der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses 31.500 Euro, jedes weitere Mitglied des Ständigen Ausschusses 15.750 Euro.

    Für die Tätigkeit in den übrigen Ausschüssen des Aufsichtsrats wird keine zusätzliche Vergütung gewährt.“

    cc) § 15 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt gefasst:

    „(4) Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an jeder Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse – mit Ausnahme des Vermittlungsausschusses – ein Sitzungsgeld von 1.000 Euro. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch eine solche unter Nutzung elektronischer Medien. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.“

    dd) § 15 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt gefasst:

    „(7) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 gelten erstmals für die für das Geschäftsjahr 2022 zu zahlende Vergütung.“

    c) Anmeldung zum Handelsregister

    Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die vorstehenden Satzungsänderungen unter lit. b) aa), ‎bb) und ‎dd) so zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, dass die Änderungen erst nach dem 1. Januar 2022 eingetragen werden.

    Das von der Hauptversammlung am 26. April 2017 beschlossene Genehmigte Kapital 2017 in Höhe von bis zu 280.000.000 Euro läuft am 25. April 2022 aus. Da die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2022 voraussichtlich am 28. April 2022 stattfindet, soll das Genehmigte Kapital 2017 bereits jetzt in Höhe von bis zu 117.500.000 Euro (dies entspricht ca. 20 % des derzeitigen Grundkapitals) erneuert werden, damit die Gesellschaft nahtlos auch in den kommenden Jahren mit diesem Instrument bei Bedarf ihre Eigenmittel stärken kann.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

    a)     Aufhebung der Ermächtigung vom 26. April 2017

    Die von der Hauptversammlung am 26. April 2017 beschlossene Ermächtigung für ein Genehmigtes Kapital 2017 gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.

    b) Ermächtigung

    aa)   Laufzeit, Nennbetrag, Begrenzung

    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. April 2026 um insgesamt bis zu 117.500.000 Euro durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital 2021).

    Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, dürfen zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen veräußert oder ausgegeben werden und mit Aktien, die auszugeben sind, um Wandlungs- oder Optionsrechte oder Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente (im Folgenden zusammen auch „Schuldverschreibungen“) zu erfüllen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden, rechnerisch einen Anteil von 30 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.

    bb)  Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss, Begrenzung

    Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

    • soweit es für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
    • soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern (im Folgenden zusammen „Inhaber“) von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen als Aktionär nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustünde;
    • wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden sowie Aktien, die auszugeben sind, um Wandlungs- oder Optionsrechte oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen zu erfüllen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
    • um die neuen Aktien allen Aktionären anzubieten, damit diese gegen (auch teilweise) Einbringung ihres mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruchs auf Auszahlung der Dividende als Sacheinlage neue Aktien beziehen können (Aktiendividende); und/oder
    • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen.

    Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, dürfen zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden sowie zusammen mit Aktien, die auszugeben sind, um Wandlungs- oder Optionsrechte oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen zu erfüllen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, rechnerisch einen Anteil von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.

    c) Satzungsänderung

    § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt gefasst:

    „(1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. April 2026 um insgesamt bis zu 117.500.000 Euro durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital 2021).

    Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, dürfen zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen veräußert oder ausgegeben werden und mit Aktien, die auszugeben sind, um Wandlungs- oder Optionsrechte oder Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente (im Folgenden zusammen „Schuldverschreibungen“) zu erfüllen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden, rechnerisch einen Anteil von 30 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.

    Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

    • soweit es für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
    • soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen als Aktionär nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustünde;
    • wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden sowie Aktien, die auszugeben sind, um Wandlungs- oder Optionsrechte oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen zu erfüllen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
    • um die neuen Aktien allen Aktionären anzubieten, damit diese gegen (auch teilweise) Einbringung ihres mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruchs auf Auszahlung der Dividende als Sacheinlage neue Aktien beziehen können (Aktiendividende); und/oder
    • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen.

    Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, dürfen zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden sowie zusammen mit Aktien, die auszugeben sind, um Wandlungs- oder Optionsrechte oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen zu erfüllen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, rechnerisch einen Anteil von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.“

    d) Anmeldung zum Handelsregister

    Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 unter lit. ‎a) so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das unter lit. ‎b) und ‎c) dieses Tagesordnungspunktes zu beschließende neue Genehmigte Kapital 2021 eingetragen wird.

    Im Abschnitt ‎II. („Ergänzende Informationen zu einzelnen Tagesordnungspunkten“) ist der schriftliche Bericht des Vorstands zu den unter Tagesordnungspunkt 8 genannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss beigefügt.

    Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft hat am 2. März 2021 je einen Gewinnabführungsvertrag mit der MR Beteiligungen 20. GmbH, der MR Beteiligungen 21. GmbH und der MR Beteiligungen 22. GmbH (zusammen „MR Beteiligungsgesellschaften“) abgeschlossen. Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft ist an den MR Beteiligungsgesellschaften zu je 100 % beteiligt. Unternehmensgegenstand der MR Beteiligungsgesellschaften ist der Erwerb und die Verwaltung von eigenem Vermögen, insbesondere von Anteilen an anderen Gesellschaften sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei anderen Gesellschaften. Geschäfte, welche der staatlichen Genehmigung bedürfen, gehören nicht zum Unternehmensgegenstand der MR Beteiligungsgesellschaften.

    Die MR Beteiligungsgesellschaften wurden gegründet, damit die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ein operatives Geschäft in sie einbringen oder auf sie übertragen kann. Beispielsweise könnten die MR Beteiligungsgesellschaften für geschäftliche Aktivitäten genutzt werden, bei denen eine organisatorische, aber keine wirtschaftliche Trennung von der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft sinnvoll ist. Derzeit handelt es sich bei den MR Beteiligungsgesellschaften um reine Vorratsgesellschaften. Eine operative Tätigkeit ist derzeit nicht geplant.

    Die drei Gewinnabführungsverträge, die die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft mit den MR Beteiligungsgesellschaften abgeschlossen hat, sind – bis auf die Bezeichnung der Vertragsparteien – wortlautidentisch. Die Gewinnabführungsverträge enthalten im Wesentlichen folgende Regelungen:

    • Die jeweilige MR Beteiligungsgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (oder entsprechender Nachfolgevorschrift) an die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft abzuführen.
    • Die jeweilige MR Beteiligungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
    • Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft ist gegenüber der jeweiligen MR Beteiligungsgesellschaft zur Verlustübernahme in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (oder entsprechender Nachfolgevorschrift) verpflichtet.
    • Der jeweilige Gewinnabführungsvertrag bedarf (i) der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der jeweiligen MR Beteiligungsgesellschaft, (ii) der Zustimmung der Hauptversammlung der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft sowie (iii) der Eintragung im Handelsregister der jeweiligen MR Beteiligungsgesellschaft.
    • Die Gesellschafterversammlungen der MR Beteiligungsgesellschaften haben dem jeweiligen Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt.
    • Die Gewinnabführungsverpflichtung und die Verlustausgleichspflicht gelten erstmals ab Beginn des Geschäftsjahrs der jeweiligen MR Beteiligungsgesellschaft, in dem der Gewinnabführungsvertrag (mit Eintragung im Handelsregister der jeweiligen MR Beteiligungsgesellschaft) wirksam wird.
    • Die Gewinnabführungsverträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs gekündigt werden, erstmalig zum Ablauf der Mindestlaufzeit von 5 Jahren. Das Recht zur Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Die im Vertrag ausdrücklich bestimmten wichtigen Gründe sind zivilrechtlich nicht abschließend.
    • Der jeweilige Gewinnabführungsvertrag enthält eine übliche salvatorische Klausel, die die Aufrechterhaltung des jeweiligen Gewinnabführungsvertrags sicherstellt, insbesondere für den Fall, dass einzelne Regelungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein sollten.

    Der Vorstand der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und die Geschäftsführung der jeweiligen MR Beteiligungsgesellschaft haben je einen gemeinsamen Bericht erstattet (§ 293a AktG), in dem der Abschluss und der Inhalt des jeweiligen Gewinnabführungsvertrags rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Die gemeinsamen Berichte sind zusammen mit folgenden, ebenfalls zu veröffentlichenden Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.munichre.com/hv (Rubrik „Dokumente“) zugänglich:

    • der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Beteiligungen 20. GmbH vom 2. März 2021
    • der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Beteiligungen 21. GmbH vom 2. März 2021
    • der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Beteiligungen 22. GmbH vom 2. März 2021
    • die festgestellten Jahresabschlüsse und gebilligten Konzernabschlüsse der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und den Konzern für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020.

    Die MR Beteiligungsgesellschaften wurden am 16. Februar 2021 im Handelsregister eingetragen. Für sie liegen demgemäß noch keine Jahresabschlüsse und Lageberichte vor.

    Da die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft alleinige Gesellschafterin der MR Beteiligungsgesellschaften ist, war eine Vertragsprüfung und die Vorlage eines Prüfungsberichts (§§ 293b ff. AktG) jeweils nicht erforderlich.

    Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.munichre.com/hv (Rubrik „Dokumente“) zugänglich sein.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

    a) Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Beteiligungen 20. GmbH vom 2. März 2021 wird zugestimmt.

    b) Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Beteiligungen 21. GmbH vom 2. März 2021 wird zugestimmt.

    c) Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Beteiligungen 22. GmbH vom 2. März 2021 wird zugestimmt.

    Es ist beabsichtigt, die Zustimmung zu den Gewinnabführungsverträgen im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.

    Hauptversammlung 2021


    Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1


    Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 4


    Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 5


    Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 8

    Faktenheft für Investoren zu

    • Vergütungssystem Vorstand
    • Vergütungssystem Aufsichtsrat
    • Kapitalermächtigungen

    Synopse zu der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Änderung von § 15 der Satzung



    Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 9

    Gewinnabführungsverträge, gemeinsame Berichte und weitere Unterlagen:


    Weitere Dokumente


    Weitere Angaben und Hinweise

    Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Nikolaus von Bomhard und des Vorstandsvorsitzenden Dr. Joachim Wenning wurden am 28. April 2021 ab etwa 10.00 Uhr für jedermann zugänglich übertragen; sie stehen nun als Aufzeichnung zur Verfügung.
    Aktionäre der Münchener Rück konnten über das Aktionärsportal die gesamte Hauptversammlung live verfolgen.

    Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft am 28. April 2021

    In der 134. ordentlichen Hauptversammlung am 28. April 2021 waren 54,7 % des Grundkapitals vertreten. Diese Zahl schließt die Briefwahlstimmen ein. Über die Tagesordnungspunkte wurde wie folgt abgestimmt.

    Top Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden in Zahlen Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden in % des Grundkapitals Ja-Stimmen Nein-Stimmen Zustimmung zum Vorschlag der Verwaltung in %
    2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2020 - angenommen 74.652.951 53,29 % 73.662.252 990.699 98,67 %
    3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands - angenommen 75.296.847 53,75 % 74.859.090 437.757 99,42 %
    4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats - angenommen 67.945.242 48,50 % 67.008.743 936.499 98,62 %
    5 Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds - angenommen 76.259.661 54,43 % 75.728.473 531.188 99,30 %
    6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder- angenommen 75.762.569 54,08 % 65.342.055 10.420.514 86,25 %
    7 Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder sowie entsprechende Änderung des § 15 der Satzung - angenommen 74.231.026 52,98 % 73.104.463 1.126.563 98,48 %
    8 Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 sowie Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und Änderung des § 4 Abs. 1 der Satzung - angenommen 76.304.299 54,46 % 67.935.812 8.368.487 89,03 %
    9a Beschlussfassung über die Zustimmung zu drei Gewinnabführungsverträgen - MR Beteiligungen 20. GmbH - angenommen 76.128.521 54,34 % 76.064.428 64.093 99,92 %
    9b Beschlussfassung über die Zustimmung zu drei Gewinnabführungsverträgen - MR Beteiligungen 21. GmbH - angenommen 76.122.582 54,33 % 76.057.538 65.044 99,91 %
    9c Beschlussfassung über die Zustimmung zu drei Gewinnabführungsverträgen - MR Beteiligungen 22. GmbH - angenommen 76.122.599 54,33 % 76.057.666 64.933 99,91 %

    ISIN DE0008430026 / WKN 843002
    ISIN DE0008430075 / WKN 843007

    Dividendenbekanntmachung

    Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft hat am 28. April 2021 beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von 1.631.560.651,72 € wie folgt zu verwenden: 

    Ausschüttung einer Dividende von 9,80 € auf jede dividendenberechtige Stückaktie 1.372.969.523,80 €
    Einstellung in andere Gewinnrücklagen 258.591.127,92 €
    Bilanzgewinn 1.631.560.651,72 €

    Die Dividende wird ab dem 3. Mai 2021 grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie von 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer wie folgt ausgezahlt:

    • Für Namensaktien, die sich in Girosammelverwahrung befinden, wird die Dividende über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, auf die bei den einzelnen Depotbanken geführten Konten der Aktionäre ausgezahlt.
    • Die Auszahlung für die noch in Urkunden verbrieften Aktien erfolgt gegen Vorlage des Gewinnanteilscheins Nr. 24 bei unserer Zahlstelle, Deutsche Bank AG.

    Bei inländischen Aktionären wird die Auszahlung der Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vorgenommen, wenn sie ihrer Depotbank eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

    Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen. Die Anträge zur Erstattung des Ermäßigungsbetrages müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53225 Bonn, eingegangen sein.

    München, im April 2021

    Der Vorstand