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Hauptversammlung 2017

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    Diese Unterlagen finden Sie im Internet unter  www.munichre.com/hv  (Rubrik  „Dokumente“) als Bestandteile des Geschäftsberichts 2016 der Münchener  Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (im Folgenden:  „Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft“ oder „Gesellschaft“) und des  Munich Re Konzerngeschäftsberichts 2016. Die Geschäftsberichte werden  Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der  Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Entsprechend den  gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt  keine Beschlussfassung.

    Da sich die Zahl der eigenen Aktien seit der Einberufung der Hauptversammlung verändert hat und nunmehr 6.025.989 Stück beträgt, haben Aufsichtsrat und Vorstand ihren Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns wie folgt aktualisiert.

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres 2016 von 1.753.507.758,53 € wie folgt zu verwenden:

    Ausschüttung einer Dividende von 8,60 € auf jede dividendenberechtigte Stückaktie 1.333.240.008,80 €
    Einstellung in die Gewinnrücklagen 368.444.244,33 €
    Vortrag auf neue Rechnung 51.823.505,40 €
    Bilanzgewinn 1.753.507.758,53 €
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende ist somit für den 2. Mai 2017 vorgesehen.
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im  Geschäftsjahr 2016 für diesen Zeitraum zu entlasten.
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im  Geschäftsjahr 2016 für diesen Zeitraum zu entlasten.

    Nach § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des  Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen.

    Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich auf das seit  dem 1. Januar 2013 bei der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft geltende  Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder. Eine Darstellung dieses Systems  finden Sie im Vergütungsbericht, der Bestandteil des zusammengefassten  Lageberichts des unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Munich Re Konzerngeschäftsberichts  2016 ist. Dieser Geschäftsbericht ist im Internet unter  www.munichre.com/hv  (Rubrik „Dokumente“) abrufbar. Er wird den Aktionären  auf Anfrage auch zugesandt. Ferner wird er in der Hauptversammlung zugänglich  sein und dort erläutert werden.

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das seit dem 1. Januar 2013 geltende  System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.

    Um eigene Aktien zu erwerben, benötigt die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft – soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen – eine Ermächtigung  durch die Hauptversammlung. Die am 27. April 2016 erteilte Ermächtigung  ist durch das im Juni 2016 gestartete Aktienrückkaufprogramm bereits zu einem  maßgeblichen Teil ausgeschöpft. Um der Gesellschaft den mit der Ermächtigung  verbundenen Gestaltungsspielraum für ein aktives Kapitalmanagement wieder  in vollem Umfang zu erschließen, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen  werden, die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen.

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

    a)  Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, auf die ein Anteil  am Grundkapital von bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung  entfällt. Ist das zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung  bestehende Grundkapital geringer, so ist dieses maßgeblich. Die Gesellschaft  kann die Ermächtigung ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,  für einen oder mehrere Zwecke ausüben, sie kann aber auch von abhängigen oder  in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen („Konzernunternehmen“)  oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten durchgeführt werden.  Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die  sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG  zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.  Die Ermächtigung darf nicht zum Handel in eigenen Aktien genutzt werden.

    b)  Der Erwerb erfolgt nach der Wahl des Vorstands aa) über die Börse oder bb)  durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot oder cc) mittels  einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung, Verkaufsangebote abzugeben  (Verkaufsaufforderung), oder dd) durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches  Tauschangebot gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten  Unternehmens.

    aa)  Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der Kaufpreis (ohne Nebenkosten)  das arithmetische Mittel der Schlusskurse im Xetra-Handel an der  Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung  an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb  um höchstens 10 % über- und um höchstens 20 % unterschreiten.

    bb)  Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der  gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne  (ohne Nebenkosten) je Aktie der Gesellschaft das arithmetische Mittel der  Schlusskurse im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien  der Gesellschaft gleicher Ausstattung am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor  dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um höchstens 10 % über- und  um höchstens 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung  eines öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des  maßgeblichen Kurses, kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall  wird zur Bestimmung des Kaufpreises oder der Kaufpreisspanne abgestellt  auf das arithmetische Mittel der Schlusskurse im Xetra-Handel an der  Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung  am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung einer  etwaigen Anpassung. Das Volumen kann begrenzt werden. Überschreitet die  gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen, kann das Andienungsrecht  der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als sich die Annahme  dann nach Quoten richtet. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen  (bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen  werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

    cc)  Fordert die Gesellschaft öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf, Aktien  der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft zu verkaufen, so kann sie  bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne festlegen, in der Angebote  abgegeben werden können. Die Aufforderung kann eine Angebotsfrist,  Bedingungen und die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während  der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung der  Aufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen  ergeben. Bei der Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten  der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis (ohne Nebenkosten) für  jede Aktie der Gesellschaft darf den durchschnittlichen Schlusskurs der  Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag  vor dem Tag, an dem die Gesellschaft die Angebote annimmt, um höchstens  10 % über- und um höchstens 20 % unterschreiten. Sofern die Anzahl der  zum Kauf angebotenen Aktien die Aktienanzahl, welche die Gesellschaft zum  Erwerb bestimmt hat, übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre  insoweit ausgeschlossen werden, als sich die Annahme dann nach Quoten  richtet. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Stück  angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen werden.

    dd)  Erfolgt der Erwerb durch ein öffentliches Angebot auf Tausch gegen Aktien  eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens („Tauschaktien“),  so kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt oder auch über  ein Auktionsverfahren bestimmt werden. Dabei kann eine Barleistung als  weitere Kaufpreiszahlung erbracht werden, die den angebotenen Tausch  ergänzt, oder damit Spitzenbeträge abgegolten werden. Bei jedem dieser  Verfahren für den Tausch dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen  Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer Tauschaktien  und rechnerischer Bruchteile einschließlich etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge  (ohne Nebenkosten) den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft  um höchstens 10 % über- und um höchstens 20 % unterschreiten.

    Bei der Berechnung anzusetzen ist als Wert für jede Aktie der Gesellschaft  und für jede Tauschaktie jeweils das arithmetische Mittel der Schlusskurse  im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag  vor dem Tag der Veröffentlichung des Tauschangebots. Wird  die Tauschaktie des Unternehmens nicht im Xetra-Handel an der Frankfurter  Wertpapierbörse gehandelt, sind die Schlusskurse an der Börse maßgeblich,  an der im Durchschnitt des letzten abgelaufenen Kalenderjahres der höchste  Handelsumsatz mit den Tauschaktien erzielt wurde. Ergeben sich nach der  Veröffentlichung eines öffentlichen Tauschangebots nicht unerhebliche  Abweichungen der maßgeblichen Kurse, kann das Angebot angepasst werden.  In diesem Fall wird abgestellt auf das arithmetische Mittel der Schlusskurse  am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung  einer etwaigen Anpassung. Das Volumen kann begrenzt werden. Überschreitet  die gesamte Zeichnung des Tauschangebots dieses Volumen, kann das  Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als sich die  Annahme dann nach Quoten richtet. Eine bevorrechtigte Annahme geringer  Stückzahlen (bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen  werden. Das Tauschangebot kann weitere Bedingungen festlegen.

    c)  Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden  oder früher erteilten Ermächtigungen oder gemäß § 71d Satz 5 AktG  erworben werden bzw. wurden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu  verwenden, insbesondere zu folgenden:

    aa)  Sie können zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen  Börsen dienen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind.

    bb)  Sie können direkt oder indirekt gegen Sachleistung veräußert werden, vor  allem um sie Dritten beim Zusammenschluss mit Unternehmen oder beim  Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder anderen  Wirtschaftsgütern anzubieten. Veräußern in diesem Sinne umfasst auch,  Wandel- oder Bezugsrechte sowie Erwerbsoptionen einzuräumen und Aktien  im Rahmen einer Wertpapierleihe zu überlassen.

    cc)  Sie können gegen Barzahlung an Dritte auch anders als über die Börse oder  durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden.

    dd) Sie können zur Absicherung oder Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten  oder von Wandlungspflichten verwendet werden, insbesondere aus  und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten  Konzernunternehmen ausgegebenen Wandel- und Optionsschuldverschreibungen.  Werden eigene Aktien allen Aktionären angeboten, können sie auch  den Inhabern dieser Options- und Wandlungsrechte/-pflichten in dem  Umfang angeboten werden, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder  Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustünde.

    ee) Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft  oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie  gegenwärtigen oder ehemaligen Organmitgliedern von mit der Gesellschaft  verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt zum Erwerb angeboten und  übertragen werden. Die Aktien können auch an Dritte übertragen werden,  wenn und soweit rechtlich sichergestellt ist, dass der Dritte die Aktien den  Genannten anbietet und überträgt.

    ff)  Sie können allen Aktionären angeboten werden, damit diese gegen (auch  teilweise) Abtretung ihres mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung  entstandenen Anspruchs auf Auszahlung der Dividende eigene  Aktien beziehen können (Aktiendividende).

    gg)  Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung  eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung  kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Der  Vorstand kann bestimmen, dass die Aktien im vereinfachten Verfahren auch  ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen  Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen  werden. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, die Angabe der  Zahl der Stückaktien in der Satzung anzupassen.

    d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der  vorstehenden oder früher erteilten Ermächtigungen oder gemäß § 71d Satz 5 AktG  erworben werden oder wurden, wie folgt zu verwenden:

    Sie können den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft als Vergütungsbestandteil  übertragen werden. Insbesondere gilt dies, soweit die Vorstandsmitglieder im  Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung verpflichtet sind bzw. werden,  einen Teil der zur Abrechnung kommenden variablen Vergütung in Aktien der  Gesellschaft mit Veräußerungssperre zu investieren. Sofern diese Pflicht einen  Teil der variablen Vergütung betrifft, der auf Basis einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage  ermittelt wird, beträgt die zu vereinbarende Mindestsperrfrist  rund zwei Jahre, in allen anderen Fällen rund vier Jahre.

    Im Zeitpunkt der Übertragung oder bei Beginn der Bemessungsperiode der  jeweiligen variablen Vergütungskomponente muss die Mitgliedschaft im Vorstand  bestehen. Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom  Aufsichtsrat festgelegt. Hierzu gehören auch Regelungen über die Behandlung  von Sperrfristen in Sonderfällen, wie etwa bei Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit  oder Tod.

    e)  Der Preis, zu dem die eigenen Aktien bei Ausnutzung der Ermächtigung gemäß  lit. c) aa) an weiteren Börsen eingeführt oder gemäß lit. c) cc) veräußert werden,  darf den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von Aktien der Gesellschaft  gleicher Ausstattung im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag  der Börseneinführung bzw. der verbindlichen Vereinbarung mit dem Dritten nicht  wesentlich unterschreiten (ohne Nebenkosten). Darüber hinaus darf in diesen  Fällen die Summe der veräußerten Aktien zusammen mit den Aktien, die während  der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer  oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben  oder veräußert wurden oder auszugeben sind, die Grenze von insgesamt 10 %  des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens  dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Ausgabe bzw. der  Veräußerung der Aktien.

    f)  Sollte an die Stelle des Xetra-Handels ein vergleichbares Nachfolgesystem treten,  tritt es auch in dieser Ermächtigung an die Stelle des Xetra-Handels.

    g)  Die Ermächtigungen gemäß lit. c) und d) können einmal oder mehrmals, ganz  oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden, die Ermächtigungen  gemäß lit. c) bb), cc), dd) oder ee) auch von abhängigen oder in Mehrheitsbesitz  der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf  Rechnung der Gesellschaft handelnden Dritten.

    h)  Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien der Gesellschaft wird  insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den Ermächtigungen in  lit. c) aa), bb), cc), dd), ee) oder d) verwendet werden. Werden die eigenen Aktien  zu dem in lit. c) ff) genannten Zweck verwendet, ist der Vorstand ermächtigt,  das Bezugsrecht auszuschließen.

    i)  Die Ermächtigung gilt bis zum 25. April 2022. Die von der Hauptversammlung  am 27. April 2016 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung  eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.

    Ergänzend zu den Erwerbswegen, die in der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen  Ermächtigung genannt sind, soll auch die Möglichkeit offenstehen,  eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen:

    a)  Der Erwerb eigener Aktien aufgrund der von der Hauptversammlung am  26.  April  2017 unter Punkt 6 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung  kann nach näherer Maßgabe der nachfolgenden lit. b) bis h) auch durch Einsatz  von Derivaten erfolgen, das heißt unter Einsatz von Verkaufsoptionen (Put-Optionen), von Kaufoptionen (Call-Optionen), von Terminkäufen (Lieferung  der Aktien erfolgt mehr als 2 Tage nach dem Abschluss des Kaufvertrags) oder  einer Kombination dieser Instrumente (im Folgenden gemeinsam „Derivate“).

    b)  Der Einsatz von Derivaten kann auf einem der nachstehend unter aa), bb) oder cc)  erläuterten Wege oder einer Kombination dieser Möglichkeiten erfolgen:

    aa)  Die Begebung oder der Erwerb der Derivate können über die Eurex Deutschland  oder die LIFFE (oder vergleichbare Nachfolgesysteme) durchgeführt  werden. In diesem Fall hat die Gesellschaft die Aktionäre vor der geplanten  Begebung bzw. vor dem geplanten Erwerb der Derivate durch Bekanntmachung  in den Gesellschaftsblättern zu informieren. Es können für die Derivate  auch bei zeitgleicher Begebung oder zeitgleichem Erwerb unterschiedliche  Ausübungspreise (ohne Nebenkosten) zu unterschiedlichen Verfallsterminen  gewählt werden.

    bb)  Die Begebung von Verkaufsoptionen (Put-Optionen), der Erwerb von Kaufoptionen  (Call-Optionen), der Abschluss von Terminkäufen oder eine Kombination  dieser Derivate sowie deren jeweilige Erfüllung können auch außerhalb  der unter lit. aa) genannten Börsen durchgeführt werden, wenn die bei Ausübung  der Derivate an die Gesellschaft zu liefernden Aktien zuvor über die  Börse zu dem zum Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenpreis  der Aktie im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse erworben  worden sind.

    cc)  Der Abschluss von Optionsgeschäften kann auch allen Aktionären öffentlich  angeboten werden oder Optionsgeschäfte können mit einem Kreditinstitut  oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 Kreditwesengesetz  (KWG) tätigen Unternehmen („Emissionsunternehmen“) abgeschlossen  werden mit der Verpflichtung, diese Optionen allen Aktionären  zum Bezug anzubieten.

    Die Gesellschaft darf die Derivate in den vorgenannten Fällen lit. aa) bis cc) jeweils  nur zurückkaufen, um sie einzuziehen.

    c)  Der Ausübungspreis der Optionen bzw. der in Erfüllung von Terminkäufen zu  zahlende Erwerbspreis (jeweils ohne Nebenkosten) für eine Aktie darf im Falle  von lit. b) aa) und bb) den am Tag des Abschlusses des Derivatgeschäfts durch  die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft gleicher  Ausstattung im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse um höchstens  10 % über- und um höchstens 20 % unterschreiten. Beim Erwerb eigener Aktien  unter Einsatz von Optionen entspricht der von der Gesellschaft für die Aktien  zu zahlende Erwerbspreis (ohne Nebenkosten) dem in der Option vereinbarten  Ausübungspreis. Dabei darf der von der Gesellschaft für Optionen gezahlte  Erwerbspreis (ohne Nebenkosten) nicht über und der von der Gesellschaft vereinnahmte  Veräußerungspreis für Optionen (ohne Nebenkosten) nicht unter dem  nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Option liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem  der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Der von der Gesellschaft  bei Terminkäufen vereinbarte Terminkurs darf nicht wesentlich über dem nach  anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs  liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der aktuelle Börsenkurs und  die Laufzeit des Terminkaufs zu berücksichtigen sind.

    d) Der Ausübungspreis der Optionen (ohne Nebenkosten) für eine Aktie darf im  Falle von lit. b) cc) das arithmetische Mittel der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft  gleicher Ausstattung im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse  am 5., 4. und 3. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um  höchstens 10 % über- und um höchstens 20 % unterschreiten. Sofern das Angebot  an alle Aktionäre überzeichnet ist, kann das Andienungsrecht der Aktionäre  insoweit ausgeschlossen werden, als die Zuteilung dann nach Quoten erfolgt.  Ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Optionsgeschäften bzw. eine  bevorrechtigte Zuteilung von Optionen kann für geringe Aktienstückzahlen  (Optionen bis zu 100 Aktien je Aktionär) vorgesehen werden.

    e) Die Laufzeit der Derivate beträgt jeweils höchstens 18 Monate und ist so zu  bestimmen, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der Derivate spätestens  bis zum 25. April 2022 erfolgt. Unter Einsatz von Derivaten dürfen eigene Aktien  bis maximal 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung  bestehenden Grundkapitals erworben werden. Ist das zum Zeitpunkt der erstmaligen  Ausübung dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital geringer, so  ist dieses maßgeblich.

    f)  Werden zum Erwerb eigener Aktien Derivate gemäß lit. b) aa) oder bb) eingesetzt,  steht den Aktionären in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG  kein Anspruch zu, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen.  Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Derivatgeschäften besteht auch  insoweit nicht, als beim Abschluss von Derivatgeschäften gemäß lit. b) cc) ein  bevorrechtigtes Angebot bzw. eine bevorrechtigte Zuteilung für den Abschluss  von Derivatgeschäften bezogen auf geringe Aktienstückzahlen vorgesehen ist.  Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit  die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der  Aktien verpflichtet ist.

    g) Die Gesellschaft kann die Ermächtigung ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder  mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke ausüben, sie kann aber auch von  abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen  oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten durchgeführt werden.

    h)  Im Übrigen gelten die Maßgaben und die Verwendungsmöglichkeiten der unter  Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung.

    Herr Wolfgang Mayrhuber hat sein Mandat im Aufsichtsrat der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2016 niedergelegt.  An seiner Stelle hat das Amtsgericht München – Registergericht – am  3. Januar 2017 Frau Renata Jungo Brüngger zum Mitglied des Aufsichtsrats  bestellt.

    Der Aufsichtsrat schlägt vor,

    Frau Renata Jungo Brüngger, Horgen, Schweiz,
    Mitglied des Vorstands der Daimler AG,

    für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Herrn Mayrhuber, also bis zur Beendigung  der ordentlichen Hauptversammlung 2019, als Vertreterin der Aktionäre in  den Aufsichtsrat zu wählen.

    Dieser Vorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses  und berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung  beschlossenen Ziele.

    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 5 Nr. 1, 15  Abs. 1, 22 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer  grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) in Verbindung mit der Vereinbarung  über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft zwischen den Unternehmensleitungen der Gesellschaft und  der Münchener Rück Italia S.p.A. sowie dem besonderen Verhandlungsgremium  vom 28. November/10. Dezember/12. Dezember 2008 (in der Fassung vom 25.  März 2014) sowie § 10 der Satzung der Gesellschaft aus zehn von der Hauptversammlung  und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.  Im Aufsichtsrat müssen nach § 96 Abs. 3 AktG Frauen und Männer jeweils  mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein.

    Das von der Hauptversammlung am 25. April 2013 beschlossene Genehmigte  Kapital 2013 in Höhe von bis zu 280 Millionen € läuft am 24. April 2018 aus. Da  die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2018 voraussichtlich erst nach diesem  Tag (geplant 25. April 2018) stattfinden kann, soll das Genehmigte Kapital 2013  bereits jetzt im gleichen Umfang erneuert werden, damit die Gesellschaft nahtlos  auch in den kommenden Jahren mit diesem Instrument bei Bedarf ihre Eigenmittel  stärken kann.

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

    a)  Aufhebung der Ermächtigung vom 25. April 2013

    Die von der Hauptversammlung am 25. April 2013 beschlossene Ermächtigung  für ein Genehmigtes Kapital 2013 gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirksamwerden  der neuen Ermächtigung durch Eintragung in das Handelsregister  aufgehoben.

    b)  Ermächtigung

    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital  der Gesellschaft bis zum 25. April 2022 um insgesamt bis zu 280 Millionen €  durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Geld und/  oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt werden.  Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den  weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe  festzulegen.

    Bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen ist den Aktionären ein Bezugsrecht  einzuräumen; die neuen Aktien können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen  im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung übernommen  werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt,  mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

    • soweit es für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses  ergeben,

    • soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen,  die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen  ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien  in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen als Aktionär nach Ausübung ihres  Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht  zustünde,

    • wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten  Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung  des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen  soll, nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die unter Ausschluss  des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien  entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht  überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum  Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien  anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt  ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder   entsprechender  Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Bezugsrechtsausschluss  veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind,  oder

    • um die neuen Aktien allen Aktionären anzubieten, damit diese gegen (auch  teilweise) Einbringung ihres mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der  Hauptversammlung entstandenen Anspruchs auf Auszahlung der Dividende  als Sacheinlage neue Aktien beziehen können (Aktiendividende).

    Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats  das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke  des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,  Beteiliungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen  oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen.

    Die insgesamt aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts  der Aktionäre ausgegebenen Aktien dürfen rechnerisch einen Anteil von 20 % des  zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden  Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Grenze sind neue Aktien anzurechnen,  die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung gegen  Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus dem Genehmigten  Kapital 2015 ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen sind neue Aktien,  die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss  des Bezugsrechts begebenen Schuldverschreibung mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten  oder Wandlungspflichten auszugeben sind.

    c) Satzungsänderung

    § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

    „(1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital  der Gesellschaft bis zum 25. April 2022 um insgesamt bis zu 280 Millionen €  durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Geldund/  oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Die Ermächtigung  kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt werden.  Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den  weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

    Bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen ist den Aktionären ein Bezugsrecht  einzuräumen; die neuen Aktien können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen  im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung übernommen  werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist  ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre  auszuschließen,

    • soweit es für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses  ergeben,

    • soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen,  die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen  ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in  dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen als Aktionär nach Ausübung ihres  Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht  zustünde,

    • wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten  Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung  des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen  soll, nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die unter Ausschluss  des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien  entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht  überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum  Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien  anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt  ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender  Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Bezugsrechtsausschluss  veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind,  oder

    • um die neuen Aktien allen Aktionären anzubieten, damit diese gegen (auch  teilweise) Einbringung ihres mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der  Hauptversammlung entstandenen Anspruchs auf Auszahlung der Dividende  als Sacheinlage neue Aktien beziehen können (Aktiendividende).

    Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats  das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen,  insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum  Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,  Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen  oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen.

    Die insgesamt aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts  der Aktionäre ausgegebenen Aktien dürfen rechnerisch einen Anteil von 20 % des  zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden  Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Grenze sind neue Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung gegen  Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus dem Genehmigten  Kapital 2015 ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen sind neue Aktien,  die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss  des Bezugsrechts begebenen Schuldverschreibung mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten  oder Wandlungspflichten auszugeben sind.“

    d) Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung des  Genehmigten Kapitals 2013 unter lit. a) so zur Eintragung in das Handelsregister  anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das  unter lit. b) und c) dieses Tagesordnungspunktes zu beschließende neue  Genehmigte Kapital 2017 eingetragen wird.

    Zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Infrastructure  Investment GmbH (im Folgenden „MR Infrastructure“) wurde am  20. Februar 2017 ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Münchener  Rückversicherungs-Gesellschaft ist an der MR Infrastructure zu 100 % beteiligt.  Unternehmensgegenstand der MR Infrastructure ist der Erwerb und die  Verwaltung von Vermögen, insbesondere von Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften,  von Immobilien, festverzinslichen Wertpapieren und Schuldscheindarlehen  sowie vergleichbaren Vermögensgegenständen zur eigenen  Vermögensanlage. Geschäfte, die der staatlichen Genehmigung bedürfen,  gehören nicht zum Unternehmensgegenstand der MR Infrastructure.

    Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
      

    • Die MR Infrastructure ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Münchener  Rückversicherungs-Gesellschaft abzuführen.

    • Die MR Infrastructure kann nur mit Zustimmung der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere  Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger  kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

    • Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft ist verpflichtet, etwaige  Jahresfehlbeträge der MR Infrastructure gemäß den Vorgaben des § 302 AktG  (in seiner jeweils gültigen Fassung) auszugleichen.

    • Die Wirksamkeit des Vertrags steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung  der Gesellschafterversammlung der MR Infrastructure, der Zustimmung der  Hauptversammlung der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft sowie  der Eintragung in das Handelsregister am Sitz der MR Infrastructure.

    Die Gesellschafterversammlung der MR Infrastructure hat dem Gewinnabführungsvertrag  bereits zugestimmt.
      

    • Der Gewinnabführungsvertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.  Er gilt rückwirkend für das gesamte Geschäftsjahr, in dem der Vertrag in das  Handelsregister am Sitz der MR Infrastructure eingetragen wird. Der Vertrag  verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls ihn nicht einer der Vertragspartner  mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres der  MR Infrastructure kündigt.

    • Den Vertrag können beide Vertragspartner kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Anordnung  der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Vertrag zu kündigen,  stellt einen wichtigen Grund dar. Ferner ist die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere im Fall  einer – zumindest teilweisen – Veräußerung von Geschäftsanteilen an der  MR Infrastructure berechtigt.

    • Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder nicht  durchführbar sind oder werden oder der Vertrag eine Lücke aufweist, enthält der  Vertrag eine übliche salvatorische Klausel.

    Der Vorstand der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und die Geschäftsführung  der MR Infrastructure haben einen gemeinsamen Bericht nach § 293a  AktG erstattet, in dem der Abschluss und der Inhalt des Gewinnabführungsvertrags  rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird. Der gemeinsame  Bericht ist zusammen mit folgenden, ebenfalls zu veröffentlichenden Unterlagen  über die Internetseite der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft  (www.munichre.com/hv) in der Rubrik „Dokumente“ zugänglich:
      

    • der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Infrastructure vom 20. Februar 2017;

    • die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016, deren Lagebericht  und Konzernlagebericht 2014 sowie die zusammengefassten Lageberichte  für die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und den Konzern 2015  und 2016;

    • die Jahresabschlüsse der MR Infrastructure für die Geschäftsjahre 2014, 2015  und 2016.

    Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung  zugänglich gemacht. Da die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft alleinige  Gesellschafterin der MR Infrastructure ist, waren eine Vertragsprüfung und die  Vorlage eines Prüfungsberichts (§§ 293b ff. AktG) nicht erforderlich.

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen  der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Infrastructure vom  20. Februar 2017 zuzustimmen.

    Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft hat am 6. März 2017 je einen Gewinnabführungsvertrag mit der MR Beteiligungen 2. GmbH (im Folgenden  „MR Beteiligungen 2.“) und der MR Beteiligungen 3. GmbH (im Folgenden  „MR Beteiligungen 3.“, zusammen mit der MR Beteiligungen 2. „MR Beteiligungsgesellschaften“)  abgeschlossen. Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft  ist an den MR Beteiligungsgesellschaften zu je 100 % beteiligt. Unternehmensgegenstand  der MR Beteiligungsgesellschaften ist der Erwerb und die Verwaltung  von eigenem Vermögen, insbesondere von Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften.  Geschäfte, die der staatlichen Genehmigung bedürfen, gehören nicht  zum Unternehmensgegenstand der MR Beteiligungsgesellschaften.

    Die MR Beteiligungsgesellschaften wurden gegründet, damit die Münchener  Rückversicherungs-Gesellschaft gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ein  operatives Geschäft in sie einbringen oder auf sie übertragen kann. Es ist geplant,  die MR Beteiligungsgesellschaften für geschäftliche Aktivitäten zu verwenden,  bei denen eine organisatorische aber keine wirtschaftliche Trennung von der  Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft sinnvoll ist. Derzeit handelt es sich  bei den MR Beteiligungsgesellschaften um reine Vorratsgesellschaften. Eine  operative Tätigkeit ist derzeit noch nicht geplant.

    Die Gewinnabführungsverträge, die die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft mit den MR Beteiligungsgesellschaften abgeschlossen hat, sind – bis  auf die Bezeichnung der Vertragsparteien – wortlautidentisch mit dem Gewinnabführungsvertrag,  der zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft  und der MR Infrastructure am 20. Februar 2017 abgeschlossen wurde. Zu den  wesentlichen Inhalten der Gewinnabführungsverträge mit den MR Beteiligungsgesellschaften  wird daher auf die Ausführungen unter Tagesordnungspunkt 10 verwiesen.  Auch insoweit hat die Gesellschafterversammlung (der MR Beteiligungen  2. bzw. der MR Beteiligungen 3.) dem jeweiligen Gewinnabführungsvertrag bereits  zugestimmt.

    Der Vorstand der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und die Geschäftsführung  der jeweiligen MR Beteiligungsgesellschaft haben je einen gemeinsamen  Bericht nach § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss und der Inhalt des jeweiligen  Gewinnabführungsvertrags rechtlich und wirtschaftlich erläutert und  begründet wird. Die gemeinsamen Berichte sind zusammen mit folgenden, ebenfalls  zu veröffentlichenden Unterlagen über die Internetseite der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft (www.munichre.com/hv) in der Rubrik „Dokumente“  zugänglich:
      

    • der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Beteiligungen 2. vom 6. März 2017;

    • der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Beteiligungen 3. vom 6. März 2017;

    • die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016, deren  Lagebericht und Konzernlagebericht 2014 sowie die zusammengefassten  Lageberichte für die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und den  Konzern 2015 und 2016.

    Die MR Beteiligungsgesellschaften wurden erst am 23. Februar 2017 (MR Beteiligungen  3.) und am 28. Februar 2017 (MR Beteiligungen 2.) in das Handelsregister  eingetragen. Für sie liegen noch keine Jahresabschlüsse und Lageberichte vor.

    Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung  zugänglich gemacht. Da die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft alleinige  Gesellschafterin der MR Beteiligungsgesellschaften ist, waren eine Vertragsprüfung  und die Vorlage eines Prüfungsberichts (§§ 293b ff. AktG) nicht  erforderlich.

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,

    a) dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Beteiligungen 2. vom 6. März 2017, und

    b) dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Beteiligungen 3. vom 6. März 2017 zuzustimmen.

    Es ist beabsichtigt, die Zustimmung zu den Gewinnabführungsverträgen als  Einzelabstimmung durchzuführen.

    Hauptversammlung 2017

    Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1

    Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 4

    Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 5

    Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 8

    Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 9

    Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 10

    Gewinnabführungsvertrag

    Gemeinsamer Bericht

    Weitere Unterlagen

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG:

    MR Infrastructure Investment GmbH:

    Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 11

    Gewinnabführungsverträge

    Gemeinsame Berichte

    Weitere Unterlage

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG:

    Weitere Angaben und Hinweise

    Weitere Dokumente

    Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft am 26. April 2017

    In der 130. ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre am 26. April 2017 im ICM – Internationales Congress Center München – waren 37,7 % des Grundkapitals (39,2 % des stimmberechtigten Grundkapitals) vertreten. Über die Tagesordnungspunkte wurde wie folgt abgestimmt.

    Top Aktien. für die gültige Stimmen abgegeben wurden in Zahlen Aktien. für die gültige Stimmen abgegeben wurden in % des Grundkapitals Jastimmen Neinstimmen Zustimmung zum Vorschlag der Verwaltung in %
    2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2016 – angenommen 60.757.213 37,72% 60.546.459 210.754 99,65%
    3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands – angenommen 60.688.208 37,68% 60.622.019 66.189 99,89%
    4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats – angenommen 60.772.023 37,73% 60.602.829 169.194 99,72%
    5 Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder – abgelehnt 60.314.795 37,45% 20.684.190 39.630.605 34,29%
    6 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. zur Möglichkeit des Andienungs- und Bezugsrechtsausschlusses. zur Einziehung erworbener eigener Aktien sowie über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung – angenommen 60.708.057 37,69% 53.399.915 7.308.142 87,96%
    7 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten sowie zur Möglichkeit des Bezugs- und des Andienungsrechtsausschlusses – angenommen 60.685.771 37,68% 51.554.155 9.131.616 84,5%
    8 Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds – angenommen 60.709.458 37,70% 60.076.060 633.398 98,96%
    9 Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 sowie Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und Änderung des § 4 Abs. 1 der Satzung – angenommen 59.358.389 36,86% 47.172.776 12.185.613 79,47%
    10 Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag – angenommen 60.743.670 37,72% 60.661.401 82.269 99,86%
    11a Beschlussfassung über die Zustimmung zu zwei Gewinnabführungsverträgen - Gewinnabführungsvertrag zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Beteiligungen 2. GmbH vom 6. März 2017 – angenommen 60.734.196 37,71% 60.680.008 54.188 99,91%
    11b Beschlussfassung über die Zustimmung zu zwei Gewinnabführungsverträgen - Gewinnabführungsvertrag zwischen der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der MR Beteiligungen 3. GmbH vom 6. März 2017 – angenommen 60.341.712 37,47% 60.282.539 59.173 99,90%

    – ISIN DE0008430026 (WKN 843 002) –

    Dividendenbekanntmachung
    Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft hat am 26. April 2017 beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von 1.753.507.758,53 € wie folgt zu verwenden:

    Ausschüttung einer Dividende von 8,60 € auf jede dividendenberechtigte Stückaktie 1.333.240.008,80 €
    Einstellung in die Gewinnrücklagen 368.444.244,33 €
    Vortrag auf neue Rechnung 51.823.505,40 €
    Bilanzgewinn 1.753.507.758,53 €

    Die Dividende wird ab dem 2. Mai 2017 grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie von 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375%) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer wie folgt ausgezahlt:

    • Für Namensaktien, die sich in Girosammelverwahrung befinden, wird die Dividende über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, auf die bei den einzelnen Depotbanken geführten Konten der Aktionäre ausgezahlt.
    • Die Auszahlung für die noch in Urkunden verbrieften Aktien erfolgt gegen Vorlage des Gewinnanteilscheins Nr. 20 bei unserer Zahlstelle, der UniCredit Bank AG mit ihren sämtlichen Niederlassungen.

    Bei  inländischen Aktionären  wird die Auszahlung der Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vorgenommen, wenn sie ihrer Depotbank eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

    Bei  ausländischen Aktionären  kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen. Die Anträge zur Erstattung des Ermäßigungsbetrages müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2021 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53225 Bonn, eingegangen sein.

    München, im April 2017

    Der Vorstand

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Dr. Joachim Wenning
    Vorsitzender des Vorstands Münchener Rück AG

    hinter uns liegt eines der schadenreichsten Jahre unserer Unternehmensgeschichte. Die Wirbelstürme Harvey, Irma und Maria sowie die Erdbeben in Mexiko haben Not und Zerstörung über die Karibik, Mittelamerika und den Süden der USA gebracht. Munich Re zahlt allein für diese Ereignisse über 3.000 Millionen Euro aus und hilft somit, die Not der Betroffenen zumindest in finanzieller Hinsicht zu mildern. Auch wenn durch diese ungewöhnliche Häufung von schweren Katastrophen unser ursprüngliches Gewinnziel für 2017 nicht mehr erreichbar war, haben wir auch derart hohe Schäden gut verkraften können.

    Die genannten Katastrophen haben erneut Sinn und Notwendigkeit von Rückversicherungsschutz verdeutlicht, und Munich Re steht zu ihrer Rolle als starker Rückhalt für die Versicherungswirtschaft in allen Sparten und Weltregionen. Dennoch müssen wir uns wandeln. Immer kürzere Innovationszyklen, ein verschärfter Wettbewerb auf den Rückversicherungsmärkten, längerfristig tiefe Zinsen, die Digitalisierung aller Lebens- und Arbeitsbereiche, disruptive neue Geschäftsmodelle – unser Umfeld ändert sich rapide und mit ihm die Anforderungen an Munich Re. Wir werden die Transformation von Munich Re gestalten, um neue Chancen, etwa durch die Digitalisierung, zu nutzen und unsere Ertragskraft dauerhaft und nachhaltig zu sichern.

    Wir investieren massiv in die digitale Transformation. So haben wir eigene Einheiten aufgebaut, die Daten gewinnen, strukturieren, analysieren und die Erkenntnisse daraus den Geschäftseinheiten zur Verfügung stellen. Schon heute beschäftigt Munich Re mehr als 200 Datenspezialisten, über 300 Mitarbeiter arbeiten im Bereich Innovation, Tendenz weiter steigend. Immer mehr unserer erfahrenen Top-Experten widmen sich auf ihren Fachgebieten ausschließlich oder mit großen Zeitanteilen innovativen Lösungen für bekannte und neuartige Bedarfe. Wir entwickeln neue, digitale Geschäftsmodelle, etwa im Bereich Internet der Dinge. Wir sind globaler Marktführer in dem dynamisch wachsenden Markt für Cyberversicherungen. Unter den Start-ups in der Versicherungsszene gilt Munich Re als erste Adresse für Kooperationen. Mit nexible haben wir gewissermaßen ein eigenes Start-up in Form eines reinen Online-Versicherers gegründet. Wir investieren massiv in die Digitalisierung von ERGO und arbeiten daran, Kunden, die je nach Situation online, telefonisch oder persönlich in einer Filiale betreut werden wollen, ein schnittstellenfreies, modernes Kundenerlebnis zu bieten.

    Dies sind nur einige Beispiele für die tief greifende digitale Transformation des Konzerns. Allerdings möchten wir nicht die Geschäftsmodelle von Daten- und Internetkonzernen imitieren. Vielmehr zielt unsere Strategie darauf ab, mit digitalen Bausteinen unser eigenes Kerngeschäft zu verbessern und an den Grenzen zu erweitern. Unser Business ist auch künftig rückversichern und versichern.

    Parallel zum Aufbau digitaler Kompetenz bauen wir an anderer Stelle Komplexität ab. Interne Abläufe werden vereinfacht und die Effizienz unserer Prozesse erhöht. Wir senken unsere Kosten und verschlanken uns personell an den Stellen, wo wir dies ohne Einschränkungen für das Geschäft tun können. Auf diese Weise sichern wir die Zukunftsfähigkeit von Munich Re.

    Den in den vergangenen Jahren, auch unabhängig von den Großschadenlasten aus 2017, zu verzeichnenden Gewinnrückgang werden wir stoppen und unsere Profitabilität Schritt für Schritt erhöhen. Hierfür haben wir in beiden Geschäftsfeldern sowie bei unserer Kapitalanlagetochter MEAG ehrgeizige Initiativen für profitables Wachstum gestartet.

    Im Geschäftsfeld ERGO macht das Strategieprogramm gute Fortschritte, wichtige Meilensteine wurden 2017 erreicht. Auch das Ergebnis stimmt: Mit 273 Millionen Euro hat ERGO das zum Halbjahr schon angehobene Gewinnziel für 2017 übertroffen. Doch bis zum erfolgreichen Abschluss des Strategieprogramms liegt noch viel Arbeit vor uns. Das Ziel bleibt, dass ERGO ab 2021 jährlich mindestens 600 Millionen Euro zum Konzernergebnis beiträgt und die strategischen Grundlagen für eine erfolgreiche Zukunft schafft.

    Die Hurrikane in den USA und der Karibik, die starken Waldbrände in Kalifornien sowie die Erdbeben in Mexiko prägten das Ergebnis im Geschäftsfeld Rückversicherung. Die Schaden und Unfallrückversicherung, in der Munich Re in normalen Jahren ihre größten Gewinne erwirtschaftet, verzeichnete 2017 sogar einen Verlust. Allerdings, und das ist die gute Nachricht, stiegen aufgrund der massiven Schäden die Preise für Rückversicherungsschutz bei den zur Jahreswende neu verhandelten Rückversicherungsverträgen. Diese positive Entwicklung dürfte sich im weiteren Verlauf des Jahres noch verstärken, wenn viele weitere Verträge in den von den Katastrophen betroffenen Märkten zur Neuverhandlung anstehen. Wir sind zuversichtlich, dass sich die Marktbedingungen weiter verbessern werden.

    Unabhängig davon wollen wir durch eigene Initiativen unsere Profitabilität in der Rückversicherung steigern. Wir werden unsere Chancen auf profitables Geschäft konsequent ergreifen. In ausgewählten Teilmärkten werden wir unsere Bereitschaft, Risiken einzugehen, gezielt erhöhen, ohne die Grundsätze unserer Zeichnungspolitik aufzuweichen. Gleichzeitig werden wir weiterhin mit großer Kraft un- oder unterversicherte Risiken als neue Märkte erschließen, die im vergangenen Jahr geschlossene Kooperation mit der Weltbank und der Weltgesundheitsorganisation WHO zur Absicherung von Entwicklungsländern bei Pandemien ist hierfür ein gutes Beispiel.

    In der Kapitalanlage versuchen wir unser Ergebnis zu steigern, indem wir, mit Blick auf unseren langen Anlagehorizont, verstärkt auch in weniger liquiden Märkten investieren und das Risikoprofil unseres Portfolios leicht erhöhen, ohne unsere bewährte, an unseren Verbindlichkeiten orientierte Anlagepolitik im Grundsatz zu verändern. Munich Re bleibt ein konservativer Anleger – absolut und im Marktvergleich. Da Munich Re stark in Zinsträgern investiert ist, haben für uns die Entscheidungen der Zentralbanken eine hohe Bedeutung. Hier gibt es nach wie vor keinen Rückenwind für uns, aber der Gegenwind hat nachgelassen. Insbesondere in den USA, wo die Rückversicherung stark engagiert ist, steigen die Zinsen langsam wieder. Entsprechend sollte in diesem Geschäftsfeld der Rückgang unserer laufenden Rendite 2018 zu einem Ende kommen.

    Auch künftig wollen wir mit hohen, wenn möglich steigenden Ausschüttungen Ihr Investment in Munich Re vergüten. Auf die Dividende von Munich Re ist Verlass. Seit fast 50 Jahren ist unsere Dividende nicht mehr gesenkt worden. Selbstverständlich haben wir den Ehrgeiz, diese Erfolgsgeschichte fortzuschreiben. Auch für das zurückliegende von Großschäden geprägte Geschäftsjahr wird Munich Re – vorausgesetzt Aufsichtsrat und Hauptversammlung stimmen zu – eine unveränderte Dividende von 8,60 € je Aktie bezahlen.

    Insgesamt können wir optimistisch in die Zukunft blicken. Munich Re ist auf einem guten Weg, die digitale Transformation aktiv zu nutzen, um die Angebote an unsere Kunden noch besser, effizienter und passgenauer zu gestalten. Gleichzeitig senken wir unsere Kosten und setzen gezielte Impulse für profitables Wachstum. Wir haben die finanzielle Stärke, um durch Unternehmenszukäufe, vor allem aber organisch zu wachsen. 2018 streben wir einen Überschuss in der Spanne von 2,1 bis 2,5 Milliarden Euro an, also eine leichte Steigerung gegenüber dem für 2017 geplanten Ergebnis.

    Für Ihr Vertrauen, das Sie durch Ihr Investment in Munich Re zum Ausdruck bringen, danke ich Ihnen persönlich – und auch im Namen meiner rund 42.000 Kolleginnen und Kollegen weltweit – sehr herzlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Joachim Wenning

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