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Munich Re erhöht Transfer von großen Naturkatastrophen-Risiken an den Kapitalmarkt

14.01.2016

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    Munich Re hat erneut am Kapitalmarkt Deckung für einen Teil ihrer großen Naturkatastrophen-Exponierungen erworben. Die Deckung wird durch eine Erneuerung des Eden Re II Sidecar-Programms und über den neuen Katastrophenbond Queen Street XI erreicht.

    München. Der Zweckversicherer Eden Re II Ltd. mit Sitz auf den Bermudas platzierte Anleihen (Series 2016-1 Notes) im Volumen von 360 Mio. US$ bei großen institutionellen Investoren. Mit der Transaktion wird die Eden Re II Series 2015-1 mit Laufzeit bis 31. Dezember 2015 erneuert, die allerdings ein geringeres Volumen von 290 Mio. US$ hatte. Die Sidecar-Transaktion überträgt die Risiken über einen Quoten-Retrozessionsvertrag. Dabei werden die Investoren anteilsmäßig an den Risiken und den Prämien beteiligt. Im Rahmen der Transaktion gibt Munich Re einen Teil ihrer nichtproportionalen Katastrophendeckungen im Sachgeschäft, die vor allem Naturgefahren in Nordamerika und Australien decken, an Eden Re II Ltd. ab. Die Investoren von Eden Re II erhalten einen entsprechenden Anteil der Prämien. Die Risikoperiode läuft bis 31. Dezember 2016. Durch die Struktur der Transaktion folgen die Investoren gänzlich der Underwriting-Strategie von Munich Re. Munich Re behält selbst den größten Teil der Risikoexponierung des Portfolios.

    Über die Rückversicherungszweckgesellschaft Queen Street XI Re dac erwarb Munich Re zudem Deckung für Risiken aus tropischen Wirbelstürmen in USA und Australien mit einem Gesamtvolumen von 100 Mio. US$. Die Transaktion ist vergleichbar mit früheren Queen-Street-Platzierungen. Die von dem Zweck-Rückversicherer Queen Street XI Re dac begebene Katastrophenanleihe hat eine Laufzeit bis 7. Juni 2019. Die Risikomodellierung wurde von AIR Worldwide erstellt. Munich Re erhält durch diese Anleihe Entlastung bei Schäden aus Extremereignissen, die sich je Ereignis rechnerisch circa einmal in 65 bis 85 Jahren ereignen. Neben der Risikoprämie erhalten Investoren eine variable Verzinsung aus einem US-Geldmarkt-Fonds. Die Risikoprämie beträgt 6,15 % pro Jahr.

    Vorstandsmitglied Thomas Blunck: „Das gegenwärtige Marktumfeld erlaubte bei beiden Transaktionen eine für Investoren attraktive Risikoprämie, die gleichzeitig den Risikotransfer für uns sinnvoll machte.“

    Munich Re strukturierte und arrangierte beide Transaktionen, Sole Bookrunner war Deutsche Bank Securities.

    Disclaimer
    Diese Unternehmensnachricht enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, die auf derzeitigen Annahmen und Prognosen der Unternehmensleitung von Munich Re beruhen. Bekannte und unbekannte Risiken, Ungewissheiten und andere Faktoren können dazu führen, dass die tatsächliche Entwicklung, insbesondere die Ergebnisse, die Finanzlage und die Geschäfte unserer Gesellschaft wesentlich von den hier gemachten zukunftsgerichteten Aussagen abweichen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung, diese zukunftsgerichteten Aussagen zu aktualisieren oder sie an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen.

    Alle Anleihen wurden bereits veräußert, diese Mitteilung dient lediglich informativen Zwecken. Die Anleihen sind oder werden weder nach dem amerikanischen Wertpapiergesetz von 1933 (Securities Act of 1933) in der geltenden Fassung noch einem einzelstaatlichen oder ausländischen Wertpapiergesetz registriert, und der Emittent ist und wird nicht im Rahmen des amerikanischen Investment Company Act von 1940 in der geltenden Fassung registriert.

    Die Anleihen wurden ausschließlich Anlegern angeboten und verkauft, die gemäß Regel 144A des Securities Act als qualifizierte institutionelle Käufer gelten sowie (sofern es sich um US-Personen im Sinne der Regulation S des Securities Act handelt) qualifizierte Erwerber und gemäß Section 3(c)(7) des Investment Company Act von der Registrierung befreit sind. Sie dürfen nur unter Beachtung der einschlägigen Übertragungsbeschränkungen erneut angeboten oder weiterverkauft werden, einschließlich des Falls einer Befreiung von Registrierungserfordernissen. Jeglicher Versuch einer Übertragung unter Nichtbeachtung dieser Beschränkungen ist nichtig. Außerdem ist der Besitz der Anleihen nur in bestimmten, hierfür vorgesehenen Rechtsordnungen zulässig.

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