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Munich Re transferiert für US-Kunden Hurrikanrisiken in den Kapitalmarkt

18.05.2011

Unternehmensnachricht

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    Munich Re hat für die North Carolina Wind-Pools (North Carolina Insurance Underwriting Association und Joint Underwriting Association, NC JUA/IUA) Risiken durch Hurrikane im US-Bundesstaat North Carolina an den Kapitalmarkt transferiert. Munich Re strukturierte dafür einen Katastrophenbond in zwei Tranchen mit einem Gesamtvolumen von 201,835 Mio. US$ und nutzte dafür erneut das Catbond-Programm der Zweckgesellschaft Johnston Re Ltd. Die North Carolina Wind-Pools hatten bereits 2010 über Johnston Re durch einen Katastrophenbond von 305 Mio. US$ Deckung gegen Hurrikanschäden erworben.

    Munich Re agierte als Joint Lead Manager bei der Transaktion. Munich Re America übernahm als Rückversicherer einen Teil zweier Hurrikan-Risiko-Layer der NC JUA/IUA und transferierte die Risiken komplett an Johnston Re Ltd. mit Sitz auf den Cayman Islands. Johnston Re platzierte für die gewährte Deckung zwei flexibel verzinste Anleihen im Volumen von 70 Mio. US$ (Class A Notes) und 131,835 Mio. US$ (Class B Notes) mit Laufzeit bis 8. Mai 2014.

    „Mit der Johnston Re-Transaktion haben wir wie schon im vergangenen Jahr einem großen US-Kunden eine zusätzliche Deckung für Hurrikan-Risiken am Kapitalmarkt realisiert. Die Transaktion belegt erneut die Rolle des Kapitalmarkts als zusätzlicher Kapazitätsgeber für Spitzenrisiken wie etwa Hurrikan-Risiken in North Carolina“, sagte Tony Kuczinski, President und CEO der Munich Reinsurance America, Inc.

    Disclaimer
    Diese Pressemitteilung dient der öffentlichen Bekanntgabe der Emission der hier genannten Anleihen (die "Anleihen") und ist weder Bestandteil eines etwaigen Verkaufs- oder Emissionsangebots bzw. einer diesbezüglichen Aufforderung noch einer Einholung eines Kauf- oder Zeichnungsangebots für Wertpapiere in irgendeiner Rechtsordnung. Des Weiteren bilden weder Teile der Pressemitteilung noch die Tatsache ihrer Verbreitung irgendeine Grundlage für einen Vertrag, eine diesbezügliche Verpflichtung oder eine etwaige Herleitung von Zusammenhängen und sie begründen auch keine Empfehlung, einen solchen Vertrag oder eine diesbezügliche Verpflichtung einzugehen.

    Alle Anleihen wurden bereits veräußert, diese Mitteilung dient lediglich informativen Zwecken. Die Anleihen sind oder werden weder nach dem amerikanischen Wertpapiergesetz von 1933 (Securities Act of 1933) in der geltenden Fassung noch einem einzelstaatlichen oder ausländischen Wertpapiergesetz registriert, und der Emittent ist und wird nicht im Rahmen des amerikanischen Investment Company Act von 1940 in der geltenden Fassung registriert.

    Die Anleihen wurden ausschließlich Anlegern angeboten und verkauft, die gemäß Regel 144A des Securities Act als qualifizierte institutionelle Käufer gelten sowie (sofern es sich um US-Personen im Sinne der Regulation S des Securities Act handelt) qualifizierte Erwerber im Sinne von Paragraph 3(c)(7) des Investment Company Act darstellen. Sie dürfen nur unter Beachtung der einschlägigen Übertragungsbeschränkungen erneut angeboten oder weiterverkauft werden. Jeglicher Versuch einer Übertragung unter Nichtbeachtung dieser Beschränkungen ist nichtig. Außerdem ist der Besitz der Anleihen nur in bestimmten, hierfür vorgesehenen Rechtsordnungen zulässig.

    Diese Pressemitteilung enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, die auf derzeitigen Annahmen und Prognosen der Unternehmensleitung von Munich Re beruhen. Bekannte und unbekannte Risiken, Ungewissheiten und andere Faktoren können dazu führen, dass die tatsächliche Entwicklung, insbesondere die Ergebnisse, die Finanzlage und die Geschäfte unserer Gesellschaft wesentlich von den hier gemachten zukunftsgerichteten Aussagen abweichen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung, diese zukunftsgerichteten Aussagen zu aktualisieren oder sie an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen.

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    Alle Anleihen wurden bereits veräußert, diese Mitteilung dient lediglich informativen Zwecken. Die Anleihen sind oder werden weder nach dem amerikanischen Wertpapiergesetz von 1933 (Securities Act of 1933) in der geltenden Fassung noch einem einzelstaatlichen oder ausländischen Wertpapiergesetz registriert, und der Emittent ist und wird nicht im Rahmen des amerikanischen Investment Company Act von 1940 in der geltenden Fassung registriert.

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