Entschädigung und Konsequenzen für das Underwriting

Erst- und Rückversicherer werden weiterhin versuchen, Terrorismus aus den Policen beziehungsweise den Rückversicherungsverträgen auszuschließen. Deshalb sind alternative neue Konzepte gefragt.

Nicht nur bei der Finanzierung, auch bei der Entschädigung sprechen wichtige Gründe gegen die Vereinbarkeit vonTerrorismus und AUV. Die AUV hat ihren Ursprung in der zunehmenden Industrialisierung des 19. Jahrhunderts und zielt darauf ab, die Gefahren, die mit der Erwerbstätigkeit verbunden sind, wie Arbeitsunfälle und Krankheiten zu minimieren und im Schadenfall abzusichern.

In den Industriestaaten hat sich das Grundverständnis entwickelt, dass der Arbeitgeber als Herr über die Produktionsmittel dafür verantwortlich ist, seine Beschäftigten vor arbeitsbedingten Risiken zu schützen. Aus diesem Prinzip ergibt sich, dass Ansprüche aus der AUV unmittelbar mit dem Arbeitsprozess zusammenhängen.

Auch wenn sich die Privatwirtschaft als Terrorziel eignet, handelt es sich dabei nicht um ein Risiko, das dem Arbeitsprozess inhärent ist. Denn längst nicht alles, was am Arbeitsplatz und in der Arbeitszeit passiert, ist als Berufsunfall oder Berufskrankheit zu klassifizieren.

Wird Terrorismus in die AUV-Systeme eingebunden, hätte das eine wesentlich breitere Anspruchsgrundlage zur Folge, die für die Träger der Arbeiterunfallversicherung zu kaum kalkulierbaren Risiken führt. Der Versicherungsbranche liegt es fern, sich aus ihrem Teil der Verantwortung zu stehlen.

Fest steht aber, dass sie nachhaltig wirksamen Versicherungsschutz nur für eingrenzbare Risiken übernehmen kann. Diese Voraussetzung fehlt bei Terroranschlägen, die jederzeit an jedem Ort verübt werden und schwere Schäden verursachen können. Sie sind eine Gefahr für das öffentliche Gut Sicherheit, dessen Schutz dem Staat obliegt. Daher sollte die öffentliche Hand die Folgen tragen, die entstehen, wenn dieser Schutz versagt.

Einige Länder, zum Beispiel die Vereinigten Staaten, Großbritannien oder Spanien, haben auf diese Einsicht bereits reagiert und staatliche Fonds eingerichtet, um terroristische Anschläge zu decken; sie finanzieren sich auf breiter Basis entweder durch Steuern oder durch Beiträge.

Da große, von Menschen verursachte Katastrophen mit verheerenden Schäden nach dem 11. September nicht mehr auszuschließen sind, gilt außerdem: Je größer die Risikogemeinschaft, desto effektiver lassen sich die ökonomischen Konsequenzen einer möglichen nächsten Megaattacke schultern.

Konsequenzen für das Underwriting

Einige Länder sind bereits mit gutem Beispiel vorangegangen: So bieten etwa die USA die Möglichkeit, "non-domestic terrorism" in der Rückversicherung auszuschließen. Die Risiken werden stattdessen zu einem beträchtlichen Teil von Staatsgarantien getragen.

In anderen Ländern sind die Erstversicherer jedoch durch das Arbeiterunfallgesetz zur Deckung verpflichtet, deshalb stehen auch die Rückversicherer größtenteils in der Pflicht. In diesen Fällen hat die Münchener Rück zumindest versucht, die Haftung für Terrorismus über Ereignis- oder Sublimits zu begrenzen.

Nicht zuletzt aufgrund dieser Limitierungen sind Versicherungswirtschaft und Regierungen darüber ins Gespräch gekommen, Terrorrisiken aus der AUV auszuschließen.