Terrorismus ist kein Berufsrisiko

Schließt man Terrorgefahren in Versicherungsverträge ein, so läuft das dem Zweck und der Systematik der Arbeiterunfallversicherung zuwider. Denn ihre Prämienkalkulation gründet auf Annahmen, die sich nicht auf die Risiken terroristischer Angriffe anwenden lassen.

Seit den verheerenden Anschlägen auf das World Trade Center hat das Thema Terrorismus für die Assekuranzen eine völlig neue Dimension. Nicht nur Naturkatastrophen gelten seitdem als Ereignisse, die Milliardenschäden verursachen können, auch vom Menschen verursachte Risiken fallen nun in diese Kategorie.

Bestimmte Gefahren, die Policen bis dahin automatisch deckten, müssen jetzt in einem völlig neuen Licht betrachtet werden. Die Erst- und Rückversicherer reagierten weltweit auf diese neue Situation, indem sie versuchten, Ausschlussklauseln für Terrorangriffe in ihre Policen aufzunehmen. Besonderes Augenmerk galt dabei den so genannten NBCR-Gefahren, also Risiken, die von nuklearen, biologischen und chemischen Stoffen ausgehen oder auf Strahlung (Radiation) zurückzuführen sind.

Auch in der Arbeiterunfallversicherung (AUV) hat die Terrorbedrohung die versicherungstechnischen Grundlagen verändert. Der besondere Charakter dieser Versicherung und ihre Einbindung in die sozialen Sicherungssysteme haben ein Umfeld geschaffen, das der Gesetzgeber reguliert und das die Versicherer gesondert betrachten müssen.

AUV ungeeignetes Instrument für die Versicherung von Terrorrisiken

Die Münchener Rück vertritt die Auffassung, dass die AUV aufgrund ihrer ursprünglichen Zielsetzung und Ausgestaltung kein geeignetes Instrument ist, um Terrorrisiken zu versichern. Denn Terrorakte sind gezielte Angriffe auf die öffentliche Sicherheit; diese zu gewährleisten gehört zu den Kernaufgaben der staatlichen Institutionen. Solche Risiken müssen daher nach anderen Mechanismen finanziert und entschädigt werden, als sie der AUV zugrunde liegen.

Terrorismus unterscheidet sich zudem von "normalen" AUV-Risiken dadurch, dass die Schadenereignisse keinen Gesetzmäßigkeiten unterliegen. Sie werden von Menschen geplant und lassen sich daher weder zeitlich noch örtlich noch in ihrem Ausmaß vorhersagen.

Finanzierung

Die meisten Tarifierungssysteme der Arbeiterunfallversicherung beruhen darauf, betriebliche Tätigkeiten oder Berufsgruppen zu klassifizieren. Dahinter steht die Erfahrung, dass bestimmte Formen der Erwerbstätigkeit mit größeren Gefahren behaftet sind, was sich auch in der Wahrscheinlichkeit eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit widerspiegelt. Terrorrisiken passen nicht in diese Systematik.

So stammen die Opfer von Terrorattacken gewöhnlich aus höchst heterogenen wirtschaftlichen Betätigungsfeldern und sind unter diesem Aspekt keiner eindeutigen Risikogruppe zuzuordnen. Allenfalls ließen sich Terrorrisiken geographisch einteilen, was aber in der AUV gewöhnlich nicht berücksichtigt wird.

Denkbar wären etwa Risikozuschläge für Arbeitnehmer in Hochhäusern, Rüstungsbetrieben oder öffentlichen Gebäuden, vor allem in den als besonders exponiert geltenden städtischen Ballungsräumen. Ein weiteres Argument, das dagegen spricht, Terrorrisiken in die AUV aufzunehmen, liegt darin, dass Präventionsmöglichkeiten fehlen.

Präventionsmöglichkeiten spielen eine wichtige Rolle, wenn die Schadenwahrscheinlichkeit bestimmt wird, und ermöglichen es einem umsichtigen Arbeitgeber, seine Prämie zu reduzieren. Das hat einen wichtigen Anreiz geschaffen, um die Qualität und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.

Terroristischen Anschlägen vorzubeugen ist demgegenüber eine staatliche Aufgabe, welche die Arbeitgeber überhaupt nicht beeinflussen können.