Wegeunfälle

In vielen Volkswirtschaften setzte sich die Idee der Arbeiterunfallversicherung mit der beginnenden Industrialisierung durch.

Ursprünglich zielte die Arbeiterunfallversicherung ausschließlich darauf ab, Arbeitnehmer für am Arbeitsplatz erlittene Schäden an Leib und Leben zu entschädigen. Dies änderte sich jedoch im Lauf der Zeit. Nunmehr umfasst der Deckungsumfang der Arbeiterunfallversicherung in rund zwei Dritteln aller Rechtssysteme auch die Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause, die so genannten "Wegeunfälle".

Eine solche Deckungserweiterung wird in den meisten Fällen von den staatlichen Monopolsystemen gewährt, wobei Wegeunfälle auch von Systemen mit privater Beteiligung wie in Belgien, Finnland und Portugal in unterschiedlichem Umfang gedeckt werden.

Gleichzeitig diskutiert man in den meisten Rechtssystemen darüber, ob es sinnvoll ist, Wegeunfälle im Rahmen der Arbeiterunfallversicherung zu decken. Insbesondere in Staaten, in denen die betrieblichen Sozialleistungen im Zentrum der politischen Diskussion stehen, stellt sich die Frage nach einer angemessenen Lastenverteilung.

Die Überlegungen kreisen hier primär um die Frage, ob die Arbeitgeber allein das Risiko und die Kosten für Unfälle tragen sollten, die ihre Mitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit erleiden.

Alternative Finanzierung für Wegeunfälle

Als Alternative zur üblichen Finanzierung durch den Arbeitgeber bietet sich eine Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen an.

Immer wieder wird diskutiert, ob die Kosten aus Wegeunfällen nicht von der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der Kfz-Haftpflichtversicherung oder einer privaten Unfallversicherung getragen werden sollten.

Erstaunlicherweise schließen nahezu zwei Drittel aller Länder der Erde Wegeunfälle in die Arbeiterunfallversicherung ein. Dabei haben die Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause eigentlich nichts mit der Unternehmerhaftung zu tun, für die die Arbeiterunfallsysteme geschaffen wurden.

Eine Haftung des Arbeitgebers ist bestenfalls plausibel, wenn er dem Arbeitnehmer ein Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat. Allerdings handelt es sich dann normalerweise um Dienstreisen, was bereits unter die versicherte Tätigkeit und nicht mehr unter den Weg zur Arbeit fällt.

Bei Wegeunfällen ist ein echter Bezug zu einer bestimmten Firma im Grunde nur dann gegeben, wenn der Weg zum Arbeitsplatz besonders gefährlich ist, beispielsweise bei der Arbeit auf einer Ölplattform.

Von solchen Sonderfällen abgesehen besteht also die einzige Verbindung des Arbeitsweges zur beruflichen Tätigkeit darin, dass er die Voraussetzung zum Erreichen des Arbeitsplatzes ist. Ob diese allgemeine Beziehung ausreicht, um das Wegeunfallrisiko dem Arbeitgeber allein aufzubürden, ist jedoch fraglich. Allerdings ist gerade das in den meisten Systemen gängige Praxis.

Prävention von Arbeitsunfällen

Arbeitsunfällen vorzubeugen ist in allen Systemen das Hauptziel der Arbeiterunfallversicherer. In vielen Ländern berücksichtigen die Versicherer bei der Tarifierung die Schadenhistorie eines Unternehmens und belohnen Firmen mit Prämienabschlägen, wenn entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen existieren. Allerdings ist diese Praxis nur eingeschränkt auf Wegeunfälle anwendbar.

So haben die Arbeitgeber kaum Einfluss auf Unfälle, da der Risikobereich Straßenverkehr von den öffentlichen Behörden geregelt wird. Es macht daher wenig Sinn, die Entschädigung für Wegeunfälle mit Präventivmaßnahmen zu verknüpfen.

Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass einige Länder versuchen, das Risiko angemessener aufzuteilen. So sind in Italien Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit nur durch die Arbeiterunfallversicherung abgesichert, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen.

Fahren sie mit dem Motorrad oder Auto zur Arbeit, geschieht dies auf eigenes Risiko. Es gibt natürlich Ausnahmen, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind oder ihre Benutzung unzumutbar wäre.

Ein weiterer Interessensausgleich könnte darin bestehen, dass das Wegeunfallrisiko jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert wird. Je nach Fall könnten dem jedoch die anfallenden Verwaltungskosten entgegenstehen.

Jedes Land muss unter Berücksichtigung der jeweiligen Sozialversicherungs- und Haftpflichtsysteme entscheiden, wie die Deckung aussieht und welchen Umfang sie haben soll. Werden Wegeunfälle in die Arbeiterunfallversicherung eingeschlossen, muss man sich aber im Klaren sein, dass damit der Arbeitgeber für ein Risiko haftet, das nur wenig mit dem Unternehmen an sich oder den Risiken aus dem Geschäftsbetrieb zu tun hat. Der einzelne Arbeitgeber hat auch keine Möglichkeit, das Risiko durch Präventionsmaßnahmen zu mindern.