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Solvency II

Münchener Rück Info: Solvency II gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion zu Solvency II. Die Newsletter enthalten insbesondere Informationen zu den auf EU-Ebene beteiligten Gremien, den internationalen und europäischen Aufsichtsbehörden, den Aktuars- und Branchengremien sowie zu aufsichtsrechtlichen Entwicklungen in verschiedenen Ländern.

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Rolf Stölting und Kathleen Ehrlich, München

Solvency II für Schaden/Unfall-Versicherer Standardansatz und Rückversicherung

In diesem Artikel befassen wir uns im Wesentlichen mit zwei Punkten:Erstens stellen wir die grundlegenden Prinzipien des Standardansatzes dar, die Schaden/Unfall-Versicherer unter Solvency II beachten müssen, um die Risikokapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko zu bestimmen. Zweitens erläutern wir, wie Rückversicherung beim Standardansatz das notwendige Solvenzkapital mindert.

Als Grundlage dienen der Vorschlag der EU-Kommission zur Rahmenrichtlinie vom Juli 2007 sowie die Ausgestaltung dieser Richtlinie innerhalb der Quantitativen Auswirkungsstudie 3 (QIS 3), die mit Hilfe der Unternehmen von April bis Juni 2007 durchgeführt wurde. Diese Ausgestaltung hat nur vorläufigen Charakter und besteht im Wesentlichen aus einer umfangreichen Excel-Datei. Sie liefert aber entscheidende Hinweise darauf, wie der Standardansatz künftig aussehen wird. Änderungen werden wahrscheinlich auf Grundlage von QIS 3 erfolgen, so dass diese Studie als aktueller Stand des Standardansatzes anzusehen ist.

Solvency I hat es den Versicherern relativ leicht gemacht, die Solvabilitätsanforderungen für das Nichtlebengeschäft zu bestimmen. Zwei Größen sind dazu nötig: der Prämienindex (18 % der Prämien bis 50 Mio. € und 16 % der Prämien über 50 Mio. €) und der Schadenindex (26 % der Schadenaufwendungen bis 35 Mio. € und 23 % der Schadenaufwendungen über 35 Mio. €). Dabei sind die Nettowerte nach Rückversicherung anzusetzen . Von diesen beiden Werten bildet der größere die notwendige Risikokapitalanforderung (Solvabilitätsspanne). Als Nebenbedingung gilt, dass mindestens 50% der entsprechenden Bruttowerte anzusetzen sind. Rückversicherung wird unter Solvency I also nur in einem begrenzten Rahmen anerkannt.

Die einfache Methodik von Solvency I trägt Forderungen nach risikogerechtem Solvenzkapital unter Berücksichtigung eines modernen Risikomanagements nicht Rechnung. So finden zum Beispiel das Katastrophenrisiko oder das Risiko aus Kapitalanlagen keine Berücksichtigung. Außerdem entstehen unerwünschte Effekte: Erhöht eine Gesellschaft bei gleichem Risiko die Prämie für den Versicherten, fordert die Aufsicht mehr Risikokapital, obwohl das Geschäft der Gesellschaft sicherer geworden ist. Umgekehrt gilt genau das Gegenteil: Eine Prämienermäßigung spart der Gesellschaft Risikokapital, obwohl ihre Ruinwahrscheinlichkeit steigt.

Außerdem ist es für Erst- und Rückversicherer kaum nachzuvollziehen, warum die als künstlich empfundene beschränkte Anerkennung der Rückversicherung existiert. Um die Risikokapitalanforderung unter Solvency II zu bestimmen, betrachet man alle quantifizierbaren Risiken eines Versicherungsunternehmens und aggregiert diese unter Berücksichtigung von Diversifikationseffekten auf verschiedenen Ebenen. Die genauesten Ergebnisse liefern umfassende "Interne Modelle", weshalb diese unter Solvency II explizit vorgesehen sind. Solche Internen Modelle zur Bestimmung der Solvenzanforderung ("SCR" Solvency Capital Requirement, entspricht der Solvabilitätsspanne in Solvency I) unterliegen einem Zulassungsverfahren der jeweiligen Aufsicht. Wichtige Voraussetzung für die Zulassung sind neben der angemessenen Quantifizierung aller Risiken die Nutzung und der Einsatz dieses Modells bei der internen Unternehmenssteuerung. Da der Aufwand relativ groß sein dürfte, werden zumindest zu Beginn von Solvency II voraussichtlich nur größere Unternehmen ein Internes Modell zur Zulassung vorlegen.

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