Aspekte für die Versicherungswirtschaft

Um die Größenordnung des Schadenkomplexes Silikose für die Versicherungswirtschaft zu bestimmen, kommt den zukünftigen Entwicklungen in der amerikanischen Rechtsprechung eine Schlüsselrolle zu.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist es schwer zu beurteilen, ob die Klägeranzahl weiter zunimmt oder ob der Trend der vergangenen Jahre lediglich eine temporäre Erscheinung war, die sich auf Befürchtungen der Klägeranwälte zurückführen lässt, eine Deliktrechtsreform stehe bevor.

Auch die Höhe des künftig zuerkannten Schmerzensgeldes und des Strafschadenersatzes wird darüber entscheiden, wie viel Ressourcen für das Thema Silikose aufgewendet werden.

Eine Tendenz zur Korrektur des Strafschadenersatzes nach unten wurde in der Entscheidung Campell gegen State Farm Mutual Automobile Insurance Co. sichtbar. Der Fall stand im Zusammenhang mit einem privaten Kfz-Schaden im Bundesstaat Utah. Der Oberste Bundesgerichtshof der USA setzte den Strafschaden von 145 auf 25 Millionen US$ herab.

Problematischer sind einige kürzlich gefällte Gerichtsentscheidungen:

  • In der Sache Tompkins gegen US Silica Company, die im Berufungsverfahren bestätigt wurde, erhielt die Klägerseite 7,6 Millionen US$. Das Gericht entschied, dass Tompkins, von Beruf Sandstrahler, an Silikose erkrankte, weil er silikogenen Staub einatmete.
  • Im Fall Gomez gegen Humble Sand & Gravel Inc. sprach man dem Kläger, der eine Silikose ohne typische Krankheitszeichen aufwies, 1,9 Millionen US$ zu. Die Begründung: eine um 20—25 Jahre verminderte Lebenserwartung. Die Summe wurde auch in der Berufung bestätigt und unterliegt der Überprüfung durch das Revisionsgericht des Bundesstaates Texas.
  • Im Verfahren Altvater gegen Claycraft Company erkannte man der Ehefrau eines verstorbenen Mitarbeiters 1,3Millionen US$ zu. Ihr Mann erlag der obstruktiven Lungenkrankheit, nachdem er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in einer Ziegelfabrik 40 Jahre lang kristallinem Siliziumdioxid ausgesetzt war.

Eine weitere wichtige Rolle kommt auch dem Wechselspiel zwischen Produkt- und Allgemeinhaftpflicht und dem Arbeiterunfallsystem zu. Falls sich die Verfahren auf die Arbeiterunfallversicherung beschränken, bleiben höchstwahrscheinlich auch die finanziellen Auswirkungen auf die Versicherungsindustrie begrenzt.

Wenn allerdings die verschuldensunabhängige Kausalhaftung (strict liability) als Norm eingeführt würde, wie das etwa bei Asbestklagen der Fall war, müssten Kläger nicht beweisen, dass die Krankheit ausgelöst wurde, weil sie einem bestimmten Produkt ausgesetzt waren.

Stattdessen müssten die Erkrankten nur belegen, dass sie kristallinem Siliziumdioxid exponiert waren. Das würde wiederum den Kreis derer vergrößern, die gegebenenfalls eine Angriffsfläche für Klagen bieten. Obwohl nach wie vor die Möglichkeit besteht, dass "strict liability" auch bei kristallinem Siliziumdioxid angewendet wird, halten die meisten Experten das für eher unwahrscheinlich.

Fazit

Versicherer, Rückversicherer und Analysten betrachten das Haftpflichtrisiko von Erkrankungen, die durch kristallines Siliziumdioxid ausgelöst wurden, als ernstzunehmend, aber nicht als besorgniserregend. Vier Gründe sind dafür maßgeblich:

  • Erstens verlaufen die Mortalitätsraten von Silikose und Asbestose genau entgegengesetzt.
  • Zweitens gibt es im Umfeld der Delikthaftung Anzeichen für Veränderungen. Dafür spricht beispielsweise das vom Bundesstaat Ohio am 24. Mai 2004 verabschiedete Gesetz, in dem der Personenkreis eingegrenzt wird, der aufgrund von Siliziumdioxidexposition klageberechtigt ist. Der Klagegrund "Siliziumdioxidexposition" wird erst dann anerkannt, wenn die "zuständigen medizinischen Behörden" dem Kläger bescheinigen, dass er eine Erkrankung hat, die mit der Exposition in Verbindung steht.
  • Drittens erwarben die Versicherer bei den Asbestklagen nützliche Erkenntnisse (z. B. so genannte "documentation requirements"), die sie bei Siliziumdioxidansprüchen für die Verteidigung einsetzen können.
  • Viertens geht man davon aus, dass für die meisten Ansprüche das Arbeiterunfallsystem der Schauplatz der Rechtsprechung bleibt.

Dennoch werfen die Rechtsstreitigkeiten in den USA Fragen für das Risikomanagement auf, die genau beobachtet werden sollten. Der jüngsten Studie des Insurance Information Institute (III) zufolge sind Siliziumdioxiderkrankungen in Allgemeinhaftpflicht-, Produkthaftpflicht- und gewerblichen Umbrella-Policen normalerweise nicht ausgeschlossen.

Da kristallines Siliziumdioxid in den USA und vielerorts auf der Welt weiter verwendet wird, sollten Versicherer und Rückversicherer sorgfältig prüfen, ob im Policentext derartige Erkrankungen auszuschließen sind.