Weltweites Aufsehen erregte der Fall zweier übergewichtiger US-Teenager im Jahr 2002. Sie verklagten eine große Fastfood-Kette. Auf welcher Anspruchsgrundlage basierte die Klage?
Mekota: Das Hauptargument der Kläger stützte sich ursprünglich darauf, dass Fastfood-Produkte dick machen würden und Hersteller oder Verkäufer dafür verantwortlich seien. Die Klage wurde 2003 erstinstanzlich als unbegründet abgewiesen. Der zuständige Richter argumentierte: Wenn Konsumenten mögliche Gesundheitsgefahren kennen, dann können sie den Hersteller nicht beschuldigen, wenn sie ihren Hunger dennoch mit übermäßigen Fastfood-Mahlzeiten stillen. Anfang 2005 wurde die Klage jedoch in New York wieder eingesetzt. Jetzt tragen die Kläger vor, dass die Werbung des Herstellers irreführend war und Zutaten nicht hinreichend gekennzeichnet waren, Verbraucher somit getäuscht wurden. Die Ansprüche, die hier geltend gemacht werden, ergeben sich aus der Verschuldenshaftung: Der Produzent muss eine gesetzliche oder durch Rechtsprechung entwickelte Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt haben. Dass dies der Fall ist und der Schaden tatsächlich auf die Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen ist, müssen die Kläger beweisen. Ob es den beiden Teenagern gelingen wird, einen kausalen Zusammenhang zwischen ihrem Übergewicht und den Produkten eines bestimmten Herstellers darzulegen, bleibt fragwürdig. Denn neben der Ernährung können — wie gesagt — verschiedene Faktoren, wie Lebensstil oder genetische Veranlagung, Übergewicht verursachen. Entgegnen kann man außerdem, dass Inhaltstoffe von Hamburgern oder Pommes frites für gewöhnlich bekannt oder auf Verpackungen angegeben sind.
Wie ist der aktuelle Stand der Klagen in den USA?
Mekota: Momentan sind uns nur wenige anhängige Klagen bekannt. Das mag daran liegen, dass potenzielle Kläger beziehungsweise ihre Anwälte die ersten gerichtlichen Urteile abwarten, um dann zu entscheiden, ob sie Klagen einreichen oder nicht. Die derzeit laufenden Verfahren müssen deshalb genau beobachtet werden, denn von ihnen wird eine gewisse Signalwirkung ausgehen.
Wie lässt sich der Personal Responsibility in Food Consumption Act bewerten, den das US-Repräsentantenhaus im Oktober 2005 gebilligt hat?
Mekota: Der Gesetzentwurf liegt derzeit dem US-Senat zur Entscheidung vor. Unter dem Personal Responsibility in Food Consumption Act ist es nicht möglich, Hersteller von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken sowie Zwischenhändler und Restaurantbetreiber auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, solange die Produkte im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen hergestellt und vertrieben werden. Die US-Legislative versucht damit unmissverständlich, die gängige Rechtspraxis zu beein- flussen. Etwa 20 Bundesstaaten hatten bereits einzelstaatliche Gesetze verabschiedet, welche die Klagemöglichkeiten gegen die Nahrungsmittelindustrie einschränkten, zum Beispiel den Illinois Common Sense Consumption Act. Zu beobachten ist also, dass auch in den USA das Prinzip Eigenverantwortung in den Vordergrund tritt. Einige Umfragen belegen zudem, dass etwa 90 % der Bürger dagegen sind, die Nahrungsmittelhersteller pauschal für das Übergewicht Einzelner verantwortlich zu machen. Diese Haltung ist von großer Bedeutung, da Zivilklagen in den USA vorwiegend durch ein Geschworenengericht entschieden werden.
"Die Nahrungsmittelindustrie fürchtet Sammelklagen", berichteten die Medien im vergangenen Jahr. Welcher Trend lässt sich bei den Class-Action-Suits beobachten?
Mekota: In der letzten Zeit wächst der Widerstand gegen den Missbrauch von Sammelklagen. So hat der US-Kongress im vergangenen Jahr den Wirkungsbereich derartiger Klagen mit dem Class Action Fairness Act eingeschränkt und sie entschärft. Doch man darf nicht verallgemeinern, denn das Rechtsmittel Sammelklage ist durchaus gerechtfertigt; es wurde nur seit geraumer Zeit von Klägeranwälten missbraucht. Da sich ihr Honorar — nicht selten 30 % — an dem Betrag orientiert, den das Gericht den Klägern zugesteht, versuchen sie, hohe Urteilssummen zu erzielen. Die Anwälte finanzieren auch in der Regel einen Prozess vor. Das wiederum kommt potenziellen Klägern entgegen, da sie kein Prozesskostenrisiko tragen und deshalb eher bereit sind, sich einer Klage anzuschließen. Oftmals spricht man von einer Lotterie-Mentalität vieler Kläger.
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