03 Rechtliche Situation
Die internationale und nationale Rechtsprechung wachsen bei der Bekämpfung der Piraterie immer mehr zusammen. Trotzdem klaffen noch Lücken im Rechtssystem. Sie bilden den Nährboden für weitere Gewaltakte durch Piraten und müssen dringend geschlossen werden.
Oftmals liegt es an der Komplexität des Falls, die eine strafrechtliche Verfolgung und Schadenregulierung erschwert: Welche Art der Piraterie liegt vor? Wo hat sie sich ereignet? Welcher Staat verfolgt den Fall? Welches Recht greift? Für eine Strafverfolgung müssen Völkerrecht, nationales Strafrecht und Zivilrecht lückenlos anwendbar sein. Doch gerade auf nationaler Ebene gibt es noch erhebliche Schwachstellen. Schon die Definition von Piraterie ist je nach Rechtsgrundlage unterschiedlich.
Das völkerrechtliche Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ)
Laut SRÜ handelt es sich um einen Piratenübergriff, wenn "die Gewalttat von der Besatzung oder den Passagieren eines anderen Schiffs illegal zu privaten Zwecken und auf hoher See oder einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, begangen worden ist".
Das SRÜ greift nur auf hoher See und deckt mit seiner Rechtsprechung nur einen kleinen Teil der Vorfälle ab. Denn rund 80 % der Angriffe finden in Territorialgewässern und in Häfen statt. Außerdem handelt es sich laut SRÜ nur dann um Piraterie, wenn sie zu "privaten Zwecken" erfolgte. Terroristische Handlungen fallen demnach nicht unter die Eingriffsrechte des SRÜ.
Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (SUA-Konvention)
Die SUA-Konvention soll die Lücken im SRÜ schließen. Die Definition einer illegalen Handlung auf See ist hier wesentlich weiter gefasst. Sie enthält unter anderem "die unrechtmäßige Inbesitznahme von Schiffen, das Anbringen von Materialien an oder auf Schiffen, die das Schiff zerstören oder beschädigen können, und die Tötung von Personen an Bord". Die SUA-Konvention erfasst somit im Gegensatz zum SRÜ auch politisch motivierte, also terroristische Akte.
Außerdem deckt die SUA-Konvention ein wesentlich größeres geografisches Territorium ab als das SRÜ. Das Schiff kann sich zum Zeitpunkt der illegalen Handlung überall auf dem Meer befinden. Allerdings muss es auf internationaler Fahrt sein, d. h., es muss aus einem fremden Hoheitsgebiet oder aus hoher See kommen bzw. diese Gebiete gerade durchfahren oder ansteuern. So entsteht wiederum eine Gesetzeslücke, und zwar, wenn sich das Schiff nur in einem Hoheitsgewässer aufhält. Nationale Rechte allerdings könnten diese Lücke schließen.
Die nationale Rechtsprechung
Das nationale Recht hat bei der Bekämpfung der Piraterie eine wichtige ergänzende Rolle. Denn es ist die einzige gesetzliche Grundlage für angegriffene Schiffe, die nur ein Hoheitsgewässer befahren, und die einzige gesetzliche Grundlage zur strafrechtlichen Verfolgung, wenn das Völkerrecht Strafverfolgungsmaßnahmen nicht legitimiert (SRÜ) oder das Völkerrecht auf nationales Recht verweist (SUA).
Im nationalen Strafrecht jedoch liegt die größte Schwachstelle im internationalen Rechtsgeflecht der Pirateriebekämpfung. Denn die nationalen Strafgesetze sind vielseitig auslegbar. Entweder müssen unterschiedlichste Voraussetzungen vorliegen, damit der Tatbestand der Piraterie erfüllt ist, oder der Tatbestand der Piraterie existiert in den Strafrechtsordnungen überhaupt nicht. Hinzu kommt, dass in einigen Staaten die Sicherheits- und Vollzugsbehörden personell und finanziell nicht ausreichend ausgestattet sind, um die Piraterie angemessen zu verfolgen. All diese Umstände nutzen die Täter gezielt aus.
Zivilrechtliche Definition von Piraterie im Versicherungsrecht
In der Literatur gibt es keine eigene versicherungsrechtliche Definition für den Tatbestand der Piraterie. Man muss sowohl auf die Definition des IMB als auch auf die des Seerechtsübereinkommens oder entsprechende nationale Regelungen zurückgreifen.
Versicherungsrechtlich hat Piraterie jedoch einen geografisch weiteren Anwendungsbereich als unter strafrechtlichen Gesichtspunkten. Es genügt, dass die Tat am Meer oder auf dem Meer begangen wird. Eine territoriale oder nationalstaatliche Begrenzung gibt es nicht. Versicherungsrechtlich ist Piraterie folglich auch ein Überfall im Hafen oder in den Binnengewässern.
Die einzigen Kriterien sind Anwendung bzw. Androhung von Gewalt vor oder während der Tathandlung. Dabei muss der Pirat ein privates Motiv haben. Terroristische Gewaltakte sind demnach aus Sicht der Versicherer nicht als Piraterie zu sehen.