EG-Umwelthaftungsrichtlinie: Fragen und Antworten
Worum geht es in der Richtlinie?
Die Grundregel lautet: Wer einen Schaden an der Umwelt verursacht, muss künftig für die Sanierung aufkommen. Aufgrund des Verursacherprinzips wird vermieden, dass bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, wie bisher oft, die Gesellschaft als Ganzes die Kosten trägt. Zusätzlich sollen verstärkt Maßnahmen zur Prävention von Umweltschäden ergriffen werden. Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz bleiben von der Richtlinie unberührt.
Ab wann greift die Richtlinie?
Die Richtlinie ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 30. April 2004 in Kraft getreten. Bis zum 30. April 2007 müssen sie alle Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt haben.
Wie müssen Umweltschäden saniert werden?
Bei Bodenschäden darf nach der Dekontaminierung kein erhebliches Gesundheitsrisiko mehr für den Menschen bestehen. Bei Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern soll die geschädigte Ressource in den ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden.
Ist dies nicht mehr möglich, kann ein anderes Gebiet entsprechend ökologisch aufgewertet werden. In jedem Fall aber müssen die Sanierungsmaßnahmen den Verlust ausgleichen — so könnten zur Kompensation des Schadens an 100 wertvollen alten Bäumen 1 000 Neupflanzungen notwendig werden.
Wer haftet?
Unternehmer, die von Berufs wegen potenziell gefährliche Tätigkeiten ausüben, haften grundsätzlich ohne Verschulden. Unter diese Gefährdungshaftung fallen etwa bestimmte industrielle Tätigkeiten, der Transport von Gefahrengut und der Umgang mit gefährlichen Stoffen, Abfällen, Pflanzenschutzmitteln oder gentechnisch veränderten Organismen (GVO).
Was kostet die Umsetzung der Richtlinie?
Die Kommission veranschlagt die Kosten für die EU auf weniger als 1,5 Milliarden € — inklusive der Ausgaben zuständiger Behörden und Haftpflichtiger. Das sind 1,5 % weniger als die jährlichen Umweltschutzausgaben der EU.
Was bedeutet die Richtlinie für die Versicherungswirtschaft?
Vorerst besteht noch keine Verpflichtung zur Deckungsvorsorge. 2010 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat berichten, inwieweit Versicherungsinstrumente verfügbar sind. Danach wird entschieden, ob die Richtlinie geändert werden muss und ob es zu einer obligatorischen Deckungsvorsorge kommt — einer Pflichtversicherung, die auf alle Mitgliedsstaaten zugeschnitten ist.
Bei GVO haftet zusätzlich der Produzent. Wer beruflich mit weniger gefährlichen Tätigkeiten zu tun hat, haftet nur bei eigenem Verschulden (also bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit).
Gibt es Umweltschäden, die nicht unter die Richtlinie fallen?
Die Richtlinie greift nicht bei Einfluss höherer Gewalt. Auch Nuklearschäden, Ölkatastrophen auf See und Summationsschäden wie das Waldsterben fallen nicht darunter. Schäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die durch behördlich genehmigte Infrastrukturprojekte (etwa den Bau einer Autobahn) verursacht werden, sind keine Umweltschäden im Sinne der Richtlinie — vorausgesetzt, die Behörde hat sie bei der Genehmigung einkalkuliert.
Außerdem ist es dem nationalen Gesetzgeber freigestellt, dem Unternehmen Kosten für die Sanierung von Schäden zu erlassen, die beim genehmigten Normalbetrieb entstehen. Bedingung ist aber, dass das Unternehmen nachweisen kann, dass kein Verschulden vorliegt. Gleiches gilt für Entwicklungsschäden, also für Schäden, die nach Stand der Wissenschaft nicht absehbar waren.