Stefan Hackl
Umwelthaftung: Der Staat als Anwalt der Natur
Bisher bezog sich europäische Umwelthaftung rein auf Personen- oder Sachschäden. Das ändert sich: 2007 führt Europa die gesetzliche Haftung für Schäden an der Natur ein. Jetzt ist die Assekuranz gefragt — traditionelle Haftpflicht- oder Sachpolicen decken Umweltrisiken bisher nur ungenügend.
Umweltschäden können viele Gesichter haben: Katastrophen wie die Giftgasfreisetzung in Bhopal (Zentralindien), die Dioxinwolke im italienischen Seveso oder der Brand eines Tanklagers in Hemel Hampstead bei London verdeutlichen das enorme Gefahrenpotenzial von Industrieanlagen.
Aber auch schleichende Prozesse können langfristig verheerende Schäden bewirken. So geschehen Mitte der 50er-Jahre in einer japanischen Präfektur: Bei Minenarbeiten wurden dem Fluss der Region kontinuierlich Schwermetalle zugeführt. Die Anwohner erlitten chronische Cadmiumvergiftungen; die großen Schmerzen, die diese hervorrufen, wurden unter dem Namen Itai-Itai-Krankheit, japanisch für "Aua-Aua", bekannt.
Schließlich kann auch die Anwendung bestimmter Produkte beim Menschen zu schweren körperlichen Schäden oder Missbildungen führen. Wohl traurigstes Beispiel hierfür ist das im Vietnamkrieg eingesetzte Entlaubungsmittel Agent Orange.
Verteilte Schadstoffe
Was aber haben all diese Schäden gemein? Bezeichnend für sie ist, dass Schadstoffe über Umweltmedien, also Wasser, Boden und/oder Luft, verteilt werden. Nicht nur die Medien selbst werden auf diese Weise verunreinigt, auch Flora und Fauna, Personen oder Sachen können in Mitleidenschaft gezogen werden. Per Definition lassen sich sogar die Folgen von Explosionen oder Bränden als Umweltschäden auffassen.
Die Verunreinigung durch einen Umweltschaden kann plötzlich oder auch schleichend erfolgen. Beschränkt sie sich auf das Betriebsgelände eines Industrieunternehmens, spricht man vom Eigenschaden, wird das Nachbargelände verunreinigt, vom Drittschaden. Um Altlasten handelt es sich, wenn Boden oder Grundwasser schon vor längerer Zeit kontaminiert wurden, der Schaden aber erst später entdeckt wird.
Die Frage der Haftung: privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche
International variiert die Haftung für Umweltschäden beträchtlich. Privatrechtlich haftet in der Regel derjenige auf Schadenersatz, den ein Verschulden gegenüber dem Geschädigten trifft. Dagegen sieht der Gesetzgeber bei potenziell gefährlichen Industrieanlagen, auf welche die Gesellschaft dennoch nicht verzichten kann, oft eine Gefährdungshaftung vor. Hier kommt es bei einem Schaden nicht darauf an, ob der Verursacher vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Neben den privatrechtlichen Haftungsansprüchen bestehen auch öffentlich-rechtliche Ansprüche der Behörden. Diese zielen darauf ab, Gefahren für die Öffentlichkeit oder für öffentliche Schutzgüter wie das Trinkwasser abzuwehren. Sie richten sich zwar primär an den Verursacher eines Schadens, können aber auch weitere Personen einbeziehen — etwa den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück die Gefahr ausgeht.
Besonders weit gefasst ist der Kreis der Haftenden in den USA: Hier müssen bei schadhaften Mülldeponien nicht nur Eigentümer und Betreiber der Deponie, sondern auch Müllerzeuger und -transporteure für die Sanierung des Schadens aufkommen.
Während privatrechtliche Ansprüche mit wenigen, knapp formulierten Haftungsnormen geregelt sind, sieht sich der öffentlich-rechtlich Haftende oft Spezialgesetzen und -verordnungen gegenüber.
Umfangreiche Regelungen im Abfall- und Altlastenbereich
So greifen in vielen Ländern im Abfall- oder Altlastenbereich besonders umfangreiche Regelungen, Ähnliches gilt für den Gewässerschutz. Zudem versteht sich der Staat in letzter Zeit verstärkt als Sachwalter der Natur: In der Europäischen Union etwa werden ab Mai 2007 die Verursacher von reinen Ökoschäden zur Sanierung herangezogen (vgl. "EG-Umwelthaftungsrichtlinie"). Neben öffentlich-rechtlichen Ansprüchen kann der Staat als Eigentümer von Grundstücken und Gewässern auch privatrechtliche Ansprüche stellen.
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