US-Haftungsrecht beeinflusst europäische Entwicklungen kaum

Kaum Beeinflussungen durch US-Haftungsrecht

Problematische haftungsrechtliche Entwicklungen in Europa werden oft mit dem US-Haftungsrecht in Verbindung gebracht, mit Massenklagen, horrenden Entschädigungssummen und "punitive damages". Ist die Ausweitung des europäischen Haftungsrechts daher Zeichen einer Amerikanisierung Europas auch in dieser Hinsicht?

Wohl nicht: Die Bereiche des europäischen Haftungsrechts, die in den letzten Jahren ausgeweitet wurden, betreffen zum Teil Rechtsgebiete, auf denen das US-Haftungsrecht eher unterentwickelt ist (grüne Gentechnik); teils wird lediglich neuen Techniken (IT-Haftung), gewandelten gesellschaftlichen Auffassungen (Persönlichkeitsrechtschutz), landesrechtlichen Besonderheiten (Arbeitgeberhaftung bei Asbest in Frankreich) oder jahrhundertealten dogmatischen Verirrungen (Ausweitung von Schmerzensgeld) Rechnung getragen.

Mit US-amerikanischen Einflüssen haben diese Entwicklungen nichts zu tun, sie sind originär europäisch. Wo die Voraussetzungen vergleichbar sind (Produkthaftung), bleibt das europäische Haftungsrecht bislang noch moderat. Soweit es in Europa Rechtsinstitute gibt, die mit "punitive damages" vergleichbar sind ("exemplary damages" in England, Entschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Deutschland), ist ihr Anwendungsbereich eng begrenzt. Zudem bleiben die ausgeurteilten Summen weit hinter den Beträgen zurück, die US-Gerichte verhängen.

Nicht umsonst versuchen europäische Kläger daher immer wieder, Entschädigungsverfahren vor US-Gerichte zu bringen. Mit solchen Drohungen erhöht sich möglicherweise die Vergleichsbereitschaft des potenziell Beklagten. Erfolg haben Versuche eines solchen Forum-Shopping jedoch eher selten, da in den USA kaum Interesse besteht, Massenprozesse ohne maßgeblichen US-Bezug durchzuführen.