Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Die Nutzung des Haftungsrechts, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu ahnden, gewann in den letzten Jahren weiter an Bedeutung. So hat etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den unzureichenden Schutz der Privatsphäre Prominenter nach deutschem Recht beanstandet (Entscheidung vom 24.6.2004, EGMR NJW 2004, 2647). Dadurch haben absolute Personen der Zeitgeschichte viel bessere Möglichkeiten, Eingriffe in ihr Privatleben abzuwehren. Mehrere Staaten haben außerdem den Persönlichkeitsrechtsschutz im Hinblick auf Fotos, Minderjährige und Verstorbene ausgebaut.

In Deutschland billigten zudem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2000, 2187) und im Zuge der Deliktsrechtsreform von 2002 auch der Gesetzgeber ausdrücklich die von den Zivilgerichten seit Jahren praktizierte scharfe Trennung der Bemessung des Schmerzensgeldes von der Bemessung der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Dadurch wird es einfacher, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen höhere Geldentschädigungsbeträge zu gewähren, da diese — anders als das Schmerzensgeld, das dem Ausgleich immaterieller Schäden dient und somit opferbezogen ermittelt wird — täterorientiert zu bemessen sind; die Höhe also im Regelfall von den Vermögensverhältnissen des Medienkonzerns abhängt, der die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verantworten hat.

Die zunächst vielfach kritisierte Diskrepanz zwischen den vergleichsweise niedrigen Schmerzensgeldern und den hohen Entschädigungsbeträgen schon für kleinere Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist daher nicht gleichheitswidrig. Vielmehr dienen beide Zahlungspflichten vollkommen unterschiedlichen Zielen: Bei Körperverletzungen wird die Präventionsfunktion des Haftungsrechts vom Strafrecht übernommen. Das Haftungsrecht kann sich daher auf die Kompensation eines Schadens beschränken, der durch die Rechtsverletzung eingetreten ist. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen versagt das Strafrecht dagegen. Daher muss hier das Haftungsrecht zusätzlich dafür sorgen, (potenzielle) Täter abzuschrecken.

Die beiden ersten Antidiskriminierungsrichtlinien der EU aus dem Jahr 2000 (2000/43/EG und 2000/78/EG) wurden — außer in Deutschland — mittlerweile umgesetzt. Da diese Umsetzung aber häufig deutlich verspätet erfolgte und der Diskriminierungsschutz in einigen Staaten teilweise ins Strafrecht verlagert wurde, lassen sich die daraus folgenden haftungsrechtlichen Konsequenzen noch nicht absehen.

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