Dr. Ina Ebert and Nicholas Roenneberg
Entwicklungen im europäischen Haftungsrecht 2000-2005
Auch wenn der Weg bis zu einer Vereinheitlichung des europäischen Haftungsrechts noch weit ist, sind übereinstimmende Tendenzen zu erkennen. Neben einigen Entwicklungen, die alle Bereiche des Haftungsrechts betreffen, beziehen sich diese vor allem auf die Rechtsfolgen von Personenschäden und die zunehmend wichtigere Haftung für reine Vermögensschäden.
Anders als in den USA oder in Australien, wo Reformen des Tort Law meist auf eine Beschränkung der Haftung zielen, laufen sie in Europa durchweg darauf hinaus, das Haftungsrecht auszuweiten. Dies zeigt sich in den haftungsrechtlichen Kodifikationen der letzten Jahre (Dänemark 2000/2001, Deutschland und Schweden 2002, Finnland, Tschechische Republik und Polen 2004). Vor allem aber wird diese Tendenz in der Rechtsprechung deutlich, die im Haftungsrecht weiterhin eine zentrale Bedeutung für die Rechtsfortbildung hat.
Die Gefährdungshaftung wurde weiter ausgebaut, Sorgfaltsstandards, Verkehrssicherungspflichten und Beweislastregelungen wurden verschärft. Im Hinblick auf das Verschulden dehnten die französischen Gerichte im Zusammenhang mit der Asbest-Rechtsprechung die auf Vorsatz und gröbste Fahrlässigkeit (faute inexcusable) beschränkte Haftung des Arbeitgebers so weit aus, dass sie nun weitgehend den allgemeinen Haftungsgrundsätzen angenähert ist.
Umgekehrt beschränkte man in Belgien die Möglichkeit, das Mitverschulden einer im Straßenverkehr geschädigten Person zu berücksichtigen, auf Fälle, in denen der Geschädigte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch die zugesprochenen Entschädigungsbeträge stiegen ganz erheblich, weil sich die Heilbehandlungskosten drastisch erhöhten, die Höchstsummen bei der Gefährdungshaftung angehoben wurden und vor allem wegen der deutlichen Steigerungen bei den Schmerzensgeldern. Außerdem haben einige Staaten den Kreis der schmerzensgeldberechtigten Personen erheblich erweitert.
Gegentrends: Gefährliche Freizeitaktivitäten und Überlagerung durch
höherrangiges Recht
Allerdings sind auch einzelne Gegentrends zu erkennen: So hat man bei gefährlichen Freizeitaktivitäten die Verkehrssicherungspflichten mit Rücksicht auf das Risiko, das der Verletzte bewusst eingeht, begrenzt (assumption of risks) und im Straßenverkehr das Unterlassen zwingend angeordneter Vorsichtsmaßnahmen (Anschnallen) als Mitverschulden berücksichtigt. Zudem beschränkten einige Staaten die Haftung Minderjähriger.
Ein weiterer wichtiger Trend der letzten Jahre ist, dass das Haftungsrecht zunehmend überlagert wird durch höherrangiges Recht, also durch Verfassungsrecht oder EU-Recht. Die traditionelle Vorstellung, dass es sich bei Privatrecht und öffentlichem Recht um getrennte Rechtsgebiete handelt, ist heute längst überholt. Immer mehr setzt sich die Überzeugung durch, dass der Staat die Ziele, die er im öffentlichen Recht festschreibt, auch in der Privatrechtsordnung umsetzen und durch Haftungsnormen absichern muss.
Dies zeigt sich besonders deutlich bei den Haftungserweiterungen für Diskriminierung und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wird aber auch durch Entwicklungen der Staatshaftung bestätigt, etwa die Entschädigungsklagen misshandelter Kinder gegen Jugendbehörden in England, die untätig blieben, obwohl sie von den Misshandlungen wussten; oder die Verfahren zur Entschädigung von Nachteilen wegen der pflichtwidrig unterlassenen Umsetzung von EU-Richtlinien.
Stärkere Politisierung des Haftungsrechts, Rückzug der sozialstaatlichen
Absicherung
Eng damit verbunden ist eine immer stärkere Politisierung des Haftungsrechts: Zunehmend unterliegen auch solche Handlungen einer strikten Haftung, die nicht besonders gefährlich, sondern lediglich unerwünscht sind. Bestes Beispiel: die prohibitive Gestaltung des Haftungsrechts beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in Deutschland durch die frühere rot-grüne Regierung.
Weiterer Trend: der Rückzug der sozialstaatlichen Absicherung. In Zeiten knapper Kassen ist das Ziel eines lückenlosen sozialstaatlichen Netzes selbst in den klassischen Sozialstaaten überholt. Dort aber, wo ein Ausgleich der Schäden des Einzelnen durch die Sozialversicherung fehlt, gewinnt die Haftung des Schädigers an Bedeutung und es kommt zu einer Renaissance des Deliktsrechts. Die oft existenzielle Bedeutung des Tort Law bei Personenschäden in den USA, wo Millionen Menschen nicht oder nur unzureichend krankenversichert sind, zeigt, wohin dies führen kann.
Extremsituationen
Umgekehrt haben Extremsituationen wie die Terroranschläge in New York, Madrid und London sowie die zahlreichen Naturkatastrophen zu einer Rückbesinnung auf die Versorgungsfunktion des Staates geführt: Wo viele Menschen große Schäden erleiden, ohne dass man einen Haftenden dingfest machen kann, zeigen sich die Grenzen der Gefährdungshaftung und des Deliktsrechts. Neben dem oft unzureichenden Versicherungsschutz des Opfers war daher immer wieder der Staat gefordert, mit Entschädigungsfonds für eine Kompensation zu sorgen. Die EU-Richtlinie "zur Entschädigung von Opfern von Straftaten" von 2004 (2004/80/EG) dehnt diesen Schutzgedanken auf alle Opfer vorsätzlicher Gewalttaten aus.
Schließlich mussten sich die europäischen Gerichte verschiedentlich damit befassen, zwischen der Privatautonomie der Verbraucher und der Verantwortung von Produktherstellern abzuwägen: Wann muss der mündige Bürger vom Hersteller eines Produkts davor geschützt werden, sich durch seine Verwendung selbst zu gefährden?
So klagte etwa ein deutscher Richter, der über Jahre hinweg täglich Mars-Riegel gegessen und Coca-Cola getrunken hatte; der damit verbundene Zuckerkonsum habe seine Gesundheit beeinträchtigt; deshalb verlangte er von den Herstellern dieser Produkte materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Gerichte lehnten dies ab (OLG Düsseldorf VersR 2003, 912; LG Essen NJW 2005, 2713), da "ein Mindestmaß an eigenständiger Information über grundlegende Fragen der gesunden Lebensführung ... von jedem Verbraucher zu erwarten" sei und kein Produktmangel vorliege. Ob es bei dieser zurückhaltenden Rechtsprechung bleibt, scheint wegen der generellen Entwicklung des Haftungsrechts und mit Rücksicht auf die ältere Rechtsprechung des BGH allerdings ungewiss.
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