Risikobesichtigung und Risikobewertung

Das Joint Hull Construction Risks Sub-Committee, London, stellte im November 2003 eine neue "Shipyard Risk Assessment Clause" (Klausel JH 143) vor. Im Wesentlichen umfasst die Klausel eine verbindliche Besichtigung der Werft vor Baubeginn bzw. Reparatur des Schiffs. Alle Empfehlungen des Besichtigers (surveyor) sind innerhalb einer von ihm festgelegten Frist umzusetzen. Die Werft muss außerdem sicherstellen, dass seine Empfehlungen während des Baus bzw. der Reparatur eingehalten werden. Während der Laufzeit der Versicherung kann der Versicherer zudem Folgebesichtigungen verlangen. Üblicherweise trägt er dafür auch die Kosten; die Kosten der Umsetzung eventueller Empfehlungen und Aussagen des Besichtigers gehen aber zulasten der Werft.

Die Klausel lässt in ihrer Formulierung "It (= The Shipyard Assessment) shall include but not be limited to" ausreichend Raum, um den detaillierten Umfang der Besichtigung risikoadäquat auszugestalten – und spezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.

Unabhängig davon, ob man die empfohlene Klausel JH 143 oder eine vergleichbare Riskassessment-Klausel aufnimmt oder ob man individuelle Vereinbarungen trifft, sollte ein Besichtiger in jedem Fall vor Bau- bzw. Reparaturbeginn folgende Punkte prüfen:

  • geografische Risiken der Werft (z. B. Erdbebengebiet, Sturmexponierung) sowie Umweltrisiken
  • allgemeiner Zustand der Werft und "General Housekeeping"
  • Management der Subunternehmer
  • Qualitätsmanagementsysteme und interne Prozesse
  • Notfallplanung und Brandschutz/Brandbekämpfung
  • Arbeitsgenehmigungen (z. B. Schweißzertifikate)
  • Ausrüstung der Werft
  • Prozedere des Stapellaufs und der Werftprobefahrt
  • Sicherheit des Betriebsgeländes, Zugangskontrollen zum Werftgelände und zum Schiff
  • Schadenhistorie

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