Haftungsfragen
Weil immer mehr Gefahrgüter auf dem Seeweg transportiert werden, nimmt auch das Risiko von Personen-, Sachund Umweltschäden zu. Häufig ziehen Schäden Haftungsfragen und rechtliche Auseinandersetzungen nach sich.
Beteiligte Parteien können zum Beispiel sein: Lieferanten, Hersteller, Befrachter, Verfrachter, Empfänger, lokale oder staatliche Behörden, Versicherer. Im Folgenden deshalb einige Haftungsgrundsätze:
Haftung des Befrachters
Seefrachtverträge werden zwischen Befrachter und Verfrachter zugunsten des Empfängers abgeschlossen. In der Regel schreiben die jeweiligen nationalen Vorschriften vor, dass der Befrachter den Verfrachter vor dem Transport über die Eigenschaften des Gefahrguts informieren muss. Dieser muss einen sicheren Transport gewährleisten, wobei normalerweise der Befrachter gegenüber dem Verfrachter haftet.
In vielen Ländern sind die gesetzlichen Vorschriften sehr streng, sodass der Befrachter selbst dann für den Transport von Gefahrgütern haftet, wenn weder er noch der Verfrachter von der Gefährlichkeit der Ladung wussten. Das ist z. B. so, wenn er das Transportgut von einem Dritten zur Beförderung übernommen hat, ohne es vorher zu überprüfen, wobei aber mögliche Regressansprüche, z. B. gegenüber dem Hersteller, unberührt bleiben. Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften findet sich häufig auch eine entsprechende Haftungsregelung in den vereinbarten Transportbedingungen.
Haftung des Charterers
Chartert eine Linienreederei ein Containerschiff, so trifft diese bei einem Schaden unter Umständen eine gesetzliche Haftung oder eine, die sich aus dem Chartervertrag mit dem Schiffseigner ergibt. Charterverträge enthalten häufig eine Vereinbarung, nach welcher der Charterer für das Laden, Stauen und Löschen der Ladung verantwortlich ist, und für Schäden haftet, die dabei am Schiff entstehen. Daher trägt dieser häufig die gleichen Risiken wie der Schiffseigner.
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