Günter Wichmann

Der Seetransport von Gefahrgut in Containern

In den letzten Jahren ereigneten sich auf Containerschiffen Großbrände, die auf den Transport von Gefahrgut in Containern zurückzuführen sind. Wo liegen die Ursachen, welche Vorschriften gibt es und wer haftet im Schadenfall?

Die Größe der Containerschiffe nimmt ständig zu — inzwischen sind die Schiffe so groß, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich nicht oder falsch deklarierte Gefahrgüter an Bord befinden, sehr hoch ist. Dies kommt manchmal erst dann ans Licht, wenn solche Güter eine Explosion oder einen Brand verursachen.

Häufig sind die betreffenden Container unter Deck an schlecht zugänglichen Stellen des Schiffs gestaut — mit katastrophalen Folgen für andere Container und ihre Ladung wie für das Schiff selbst.

IMDG-Code — verbindliche Regelungen für den Gefahrguttransport auf See

Containerisierung und multimodaler Transport nehmen zu. Das bedeutet auch: Immer mehr Container mit gefährlichen Gütern — Ladungen, die Gesundheits-, Sach- oder Umweltschäden hervorrufen können — werden auf dem Seeweg transportiert.

Man schätzt, dass Gefahrguttransporte bis zu 20 % des weltweiten Containerverkehrs ausmachen. Verbindliche Bestimmungen zum Transport der gefährlichen Ladungen auf See enthält der IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code). Er wurde vor rund 40 Jahren von der UN-Seeschifffahrtsorganisation IMO (International Maritime Organisation) verabschiedet und basiert auf den "UN-Empfehlungen zum Transport gefährlicher Güter".

Der IMDG-Code gilt für alle, die am Gefahrguttransport auf See beteiligt sind: Hersteller, Vertreiber, Befrachter, Verfrachter usw. Er schreibt vor, wie mit Gütern umzugehen ist, die als gefährlich eingestuft werden. Geregelt sind beispielsweise Verpackung, Trennung und Sicherung von Gefahrgutladungen im Container sowie Stauung und Trennung der Gefahrgutcontainer auf dem Schiff.

Allen im Code aufgeführten Gefahrgütern ist eine eindeutige UN-Kennnummer zugeordnet. Die Güter sind in neun Klassen mit verschiedenenen Unterklassen eingeteilt.

Containerpackzertifikat

Der Hersteller oder Vertreiber eines im IMDG-Code aufgeführten Gefahrstoffs ist verpflichtet, dem Transporteur umfassende Angaben über die Ladung zu liefern — einschließlich des "Technischen Namens", der UN-Kennnummer und der Gefahrgutklasse. Bei containerisierten Gütern muss die Person, die für die Beladung des Containers verantwortlich ist, zusätzlich ein Containerpackzertifikat ausstellen und darauf achten, dass

  • für den Transport von Gefahrgütern ausschließlich zugelassene, stabile und vorschriftsmäßig gewartete Container gemäß dem "Internationalen Übereinkommen über sichere Container" (International Convention for Safe Containers, CSC) von 1972 verwendet werden,
  • die geltenden Vorschriften zum Packen, Stauen, Sichern und Trennen der Gefahrgüter im Container eingehalten werden,
  • dem Verfrachter eine unterzeichnete Gefahrgutdeklaration ausgehändigt wird, die bestätigt, dass die Güter entsprechend dem IMDG-Code beschrieben, klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind.

Hierbei besteht ein hohes Fehlerpotenzial, da es oft sehr aufwendig ist, den korrekten "Technischen Namen" zu bestimmen.

Häufige Fehler sind:
  • falsche Bezeichnung der gefährlichen Ladung und Angabe der falschen UN-Kennnummer in den Transport- bzw. Gefahrgutdokumenten
  • falsche Verpackung der Gefahrgüter
  • falsche Stauung und Sicherung der Gefahrgüter im Container
  • falsche Kennzeichnung der Gefahrgutcontainer

In welchem Ausmaß Gefahrgut vorsätzlich nicht oder falsch deklariert wird, ist umstritten. Mögliche Ursachen dafür können sein, dass der Transport von Gefahrgütern mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist und für die Beförderung in der Regel eine höhere Fracht verlangt wird.

Zu einer Fehldeklaration kann es aber auch aus Unkenntnis oder aus Versehen kommen. Denn schon geringe Unterschiede in der Bezeichnung können dazu führen, dass andere Gefahrgutvorschriften anwendbar sind.

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