Autoren Prof. Dr. Ina Ebert und Dr. Guido Funke

Klimawandel und Haftung – Was Sie über Haftungsfragen wissen müssen

Die Debatte über die Folgen des Klimawandels wird in den Vereinigten Staaten immer häufiger vor Gericht ausgetragen. Schadenersatzklagen von US-Staaten und -Städten, Umweltschutzverbänden und Privatpersonen gegen Energieunternehmen, Automobilindustrie, aber auch gegen Behörden mehren sich. Doch wie steht es um die Erfolgsaussichten? Bislang Fehlanzeige. Dennoch: Der Klimawandel wird immer mehr zu einem Thema für die Haftpflichtversicherung.

Der Klimawandel und seine Auswirkungen rücken immer stärker ins öffentliche Interesse. Gleichzeitig mehren sich die Anhaltspunkte dafür, dass der Temperaturanstieg zu einem erheblichen Anteil auf menschlich verursachten Treibhausgasen beruht. Dies hat vor allem in den USA zu ersten Klagen geführt. Damit wird der Klimawandel – neben der offensichtlichen Exponierung im Property-Bereich – auch zu einem Thema für die Haftpflichtversicherung. Die Münchener Rück beantwortet die wichtigsten Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen.

Was für Klagen gibt es?

Im Wesentlichen kommen drei Gruppen von Klagen infrage: Angeklagt werden zum einen Behörden, denen man vorwirft, ihre von der Legislative übertragenen Befugnisse nicht hinreichend zu nutzen, um die Treibhausgasemissionen zu regulieren. Das bekannteste Beispiel hierfür ist das Verfahren Massachusetts vs. EPA (Environmental Protection Agency), das der U.S. Supreme Court 2007 entschieden hat.

Zum anderen gibt es Klagen gegen Private, die auf ein Unterlassen von Emissionen abzielen (z. B. Connecticut vs. American Electric Power).

Daneben gab es drittens auch schon Klagen, die auf Entschädigungszahlungen gerichtet sind (z. B. California vs. General Motors, Comer vs. Murphy Oil). Als Beklagte kommen hier in erster Linie Unternehmen mit besonders hohem CO2-Ausstoß in Betracht. Darunter fallen etwa die Öl-, Kohle- und chemische Industrie, Autohersteller oder Fleischproduzenten. Aber auch Klagen gegen Unternehmen sind denkbar, die Industrien mit hohem CO2-Ausstoß finanzieren und den Klimawandel damit erst möglich machen. So müssen sich bei Friends of the Earth vs. Mosbacher Banken gegen den Vorwurf verteidigen, unter Missachtung umweltrechtlicher Vorschriften, zum Beispiel Informationspflichten, die sich aus dem National Environmental Policy Act (NEPA) ableiten, Kredite an Unternehmen vergeben zu haben, die fossile Brennstoffe verwenden.

Solche Klagen können sich nicht nur gegen das Gesamtunternehmen richten. Vielmehr könnten Aktionäre auch gegen einzelne Organe oder Manager vorgehen, die es unterlassen haben, Haftungsansprüche oder die Verhängung staatlicher Sanktionen gegen das Unternehmen zu vermeiden, oder die Informations- und Warnpflichten verletzt haben. Letzteres erscheint umso eher möglich, als bislang weitgehend noch eindeutige Richtlinien fehlen, inwieweit Unternehmen über Treibhausgasemissionen oder faktische und rechtliche Folgen des Klimawandels informieren müssen. Das mit der Klage befasste Gericht hat deshalb bei diesen Fragen noch einen weiten Ermessensspielraum.

Wer steht auf der Klägerseite?

Als Kläger sind bislang vor allem US-Staaten und ‑Städte sowie (NGOs Nichtregierungsorganisationen) in Erscheinung getreten. Zum Teil geht die Initiative aber auch von Privaten aus, die besonders vom Klimawandel betroffen sind, etwa von Opfern des Hurrikans Katrina (Comer vs. Murphy Oil) oder vom Volksstamm der Inuit. Als Kläger denkbar wären aber auch Vertreter anderer Industrien, für die eine Erderwärmung erhebliche Nachteile hätte, zum Beispiel aus den Bereichen Fischerei oder Skitourismus.

Auf welche Anspruchsgrundlagen können sich die Kläger stützen?

Untätigkeitsklagen gegen staatliche Organisationen beruhen üblicherweise auf Verstößen gegen Umweltschutzvorschriften, insbesondere gegen den Clean Air Act (CAA), NEPA, den Endangered Species Act (Eisbären) oder das Kioto-Protokoll. Demgegenüber lassen sich Entschädigungsklagen meist nur auf Grundsätze des Common Law stützen. Hierfür wurden schon die unterschiedlichsten Ansätze erprobt. Da die meisten Klagen entweder Grundstückseigentum voraussetzen (private nuisance) oder die Verletzung einer bestimmten Pflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger (negligence), besteht zunehmend die Tendenz, die Emission von Treibhausgasen als "public nuisance" darzustellen. Dies erfordert den Nachweis, dass Rechte der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Dafür kommen etwa Gesundheitsgefahren oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Infrastruktur in Betracht, Personen- und Sachschäden, aber auch reine Vermögens-, Betriebsunterbrechungs- und Umweltschäden.

Wie steht es um die Erfolgsaussichten?

Während Klagen gegen staatliche Organisationen schon verschiedentlich Erfolg hatten, wurden Entschädigungsforderungen bislang durchweg abgewiesen. Einerseits, so die Begründung, handle es sich dabei um politische Fragen, die von der Legislative und der Exekutive entschieden werden müssten und nicht von der Rechtsprechung. Andererseits könne man den Beklagten nicht vorwerfen, dass sie im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften ihren Geschäften nachgingen.

Trotzdem konnte die Klägerseite schon kleine Etappensiege verbuchen: So hat der District Court of the Northern District of California in Friends of the Earth vs. Mosbacher mit ausführlicher Begründung 2007 einen Antrag der Beklagten abgelehnt, ein summarisches Verfahren einzuleiten. Das muss als Zeichen dafür gesehen werden, dass die Richter die Klage nicht als völlig hoffnungslos einschätzen.

Wichtige Aussagen zu den Erfolgsaussichten von Entschädigungsklagen enthält zudem eine Entscheidung des U.S. Supreme Court in Massachusetts vs. EPA, obwohl es dabei um eine Untätigkeitsklage gegen eine Behörde ging: Der Supreme Court hat Treibhausgase als Luftverschmutzung (pollution) im Sinne des Clean Air Act anerkannt, was vorher durchaus umstritten war, da Treibhausgase auch ohne jegliches menschliches Zutun in der Atmosphäre vorkommen. Zudem bejahte der Supreme Court die Klagebefugnis der US- (Küsten‑)Staaten, da diesen wegen ihrer Hoheitsrechte am Staatsgebiet bei steigendem Meeresspiegel ein unmittelbarer eigener Schaden drohe.

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