Die Schadenverhandlungen nehmen ihren Lauf
Neun Monate nach dem Schaden, den der defekte Generator ausgelöst hatte, quantifizierte der Versicherungsnehmer erstmals den Betriebsunterbrechungs- und Extrakostenschaden und legte ihn den Versicherern vor. Die Betriebsunterbrechung hatte er mit insgesamt 22 Monaten kalkuliert. Die Versicherer dagegen hatten lediglich neun Monate errechnet.
Beispielhaft: Eine zusammengerechnet vierzehntägige Verzögerung, aufgrund der Reaktivierung des stillgelegten Ofens, führte zu heftigen Diskussionen. War diese Unterbrechung – Material hatte gefehlt und nicht entlohnte Arbeiter streikten – entschädigungspflichtig oder nicht?
Da außerdem immer noch keine Schätzung des ersten Schadens vorlag, konnte nicht auf eine Regulierung des zweiten gehofft werden. Beide Schäden wurden deshalb jetzt gleichzeitig verhandelt: ohne Ergebnis.
Problematisch war ferner, dass die Vorschäden immer noch nicht einheitlich eingeschätzt wurden, es kam zu Vergleichsverhandlungen – die erste Stufe der juristischen Auseinandersetzung –, die jedoch scheiterten. Der Versicherungsnehmer klagte gegen die Versicherer. Erst sieben Monate später – der erste Schaden lag nun schon fast drei Jahre zurück – einigten sich die Parteien auf eine Summe für beide Schäden: nach langwierigen, komplizierten Reparaturen und ebensolchen Verhandlungen.
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