Versuchsfeld mit gentechnisch verändertem Raps in einem größeren Feld mit normalem Raps.

Das Risiko, dass sich die Pflanze auskreuzt, ist sehr hoch.

Europäische Haftungsmodelle - Umsetzung in den Einzelstaaten

Die EU-Mitgliedsstaaten haben die Vorgaben bislang — wenn überhaupt — unterschiedlich umgesetzt. Im Wesentlichen zeichnen sich aber zwei Modelle ab: Einige Staaten wie die Niederlande und Dänemark kombinieren eine Verschuldenshaftung der Landwirte, die GV-Anbau betreiben, mit Haftungsfonds. Diese gleichen Schäden aus, die durch den regelgerechten Anbau von GV-Pflanzen entstehen.

Dagegen haben andere Staaten wie Deutschland und Österreich die Haftung für den Anbau von GV-Pflanzen so weit ausgebaut, dass er nahezu vollständig verhindert wird.

Niederländisches Haftungsmodell

In den Niederlanden haben die betroffenen Gruppen (Landwirte, Saatguthersteller, Verarbeiter usw.) 2004 den Anbau der gentechnisch veränderten Produkte Mais, Kartoffeln und Zuckerrüben geregelt.

Landwirte, die sich an diese Vorgaben halten, haften nicht. Kommt es zu Auskreuzungen, obwohl die Koexistenzbestimmungen beachtet wurden, werden die traditionellen Landwirte aus einem Fonds entschädigt. In diesen zahlen alle Betroffenen sowie in der Anfangsphase auch der Staat ein (Abb. 1).

Deutsches Haftungsmodell

In Deutschland haftet dagegen ein Landwirt, der GV-Pflanzen anbaut, verschuldensunabhängig selbst dann, wenn er alle Regeln guter fachlicher Praxis eingehalten hat (Gentechnikgesetz — GenTG § 36a in Verbindung mit den nachbarrechtlichen Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts, vor allem § 906 BGB).

Darüber hinaus haftet er gesamtschuldnerisch mit den anderen Landwirten seiner Region, die GV-Pflanzen anbauen, auch wenn sich nicht nachweisen lässt, wessen Pflanzen für die unerwünschte Vermischung verantwortlich waren. Unklar ist, ob eine unerwünschte Auskreuzung nur zu einer Haftung führt, wenn der gesetzliche Schwellenwert überschritten wurde, oder ob es genügt, wenn ein niedrigerer Grenzwert überschritten wird, der zwischen dem traditionellen Landwirt und seinen Abnehmern vertraglich vereinbart ist.

Aufgrund der strengen Haftung hält man es derzeit in Deutschland nicht für möglich, den GV-Anbau und seine unkalkulierbaren Risiken zu versichern. Der Koalitionsvertrag, der nach dem Regierungswechsel im Herbst 2005 geschlossen wurde, sieht jedoch eine Novellierung des GenTG vor. Angestrebt wird eine ähnliche Haftungsregelung wie in den Niederlanden, wobei langfristig eine Versicherungslösung den einzurichtenden Fonds ersetzen soll. Eine staatliche Beteiligung an diesem Fonds ist allerdings nicht geplant (Abb. 2).

Fazit

Da die Rechtslage in der EU noch nicht vereinheitlicht wurde, ist in den meisten europäischen Staaten unklar, welche Gefahren und Haftungsrisiken mit dem Anbau von GV-Pflanzen verbunden sind.

Wird sich die Versicherungswirtschaft auch in diesen Staaten an der Lösung der mit den Koexistenzregelungen verbundenen Probleme beteiligen? Oder soll sie diese zunächst Ausgleichsfonds überlassen? — Das wird sich erst entscheiden, wenn es europaweit eine richtlinienkonforme Regelung der Haftung beim Anbau von GV-Pflanzen gibt.