Dr. Ina Ebert, München
"Grüne Gentechnik" - (k)ein Fall für die Versicherung?
Der Anbau gentechnisch veränderter (GV) Produkte ist in den USA weit verbreitet. In der EU dagegen steht man der "Grünen Gentechnik" skeptischer gegenüber. Auch weil unklar ist, welche Haftungsrisiken mit dem Anbau von GV-Pflanzen verbunden sind und wie sich Landwirte schützen können.
Da Anhaltspunkte für mögliche gesundheitliche Schäden bislang fehlen, geht es in erster Linie um Vermögensschäden. Landwirte, deren Erzeugnisse aufgrund einer unerwünschten Vermischung — der so genannten Auskreuzung — einen bestimmten Anteil gentechnisch veränderter Organismen (GVO) aufweisen, müssen diese als GV-Produkte kennzeichnen.
Die Folge: Die Ware kann nicht oder nur zu einem niedrigeren Preis verkauft werden. Solche Fälle haftungsrechtlich zu erfassen und zu versichern, ist aus vier Gründen problematisch:
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In der Regel lässt sich nicht klären, auf wessen GV-Pflanzen die unerwünschte Vermischung zurückgeht. Fordert man einen Kausalitätsnachweis, läuft die Haftung daher regelmäßig ins Leere.
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Das Risiko einer Auskreuzung ist je nach Pflanzenart unterschiedlich hoch — bei Raps lässt sich eine Vermischung kaum, bei Kartoffeln oder Mais durchaus vermeiden. Eine einheitliche Regelung für alle Pflanzenarten ist daher wenig sinnvoll; die einzelnen Arten differenziert zu behandeln ist wegen ihrer Vielzahl aber sehr aufwändig.
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Bedenklich ist, das Auskreuzungsrisiko allein diejenigen tragen zu lassen, die GV-Pflanzen anbauen, ohne auch andere, die daraus Vorteile ziehen (z. B. Hersteller von GV-Saatgut), in die Haftung einzubeziehen.
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Kaum zu begründen ist, warum der Anbau von GV-Pflanzen einer ungleich schärferen Haftung unterliegt als die Herstellung bekanntermaßen gefährlicherer Produkte. Warum sollte ausgerechnet der Hersteller herkömmlicher landwirtschaftlicher Produkte — unabhängig von einem Sach- oder Personenschaden — einen Teil seines Absatzrisikos auf einen Dritten abwälzen können, dessen Produkt (die GV-Pflanzen) keinen Mangel aufweist?
Rechtliche Situation in der EU
Die EU-Regelungen zur Haftung beim Anbau von GV-Pflanzen sind wenig konkret. Die Richtlinie "über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt" (2001/18/EG) sieht lediglich vor, dass Mitgliedsstaaten einerseits sicherstellen müssen, dass "mögliche schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt [...] sorgfältig geprüft werden"; andererseits sollen aber die nationalen Rechtsordnungen das Inverkehrbringen von richtlinienkonform hergestellten GV-Produkten nicht "verbieten, einschränken oder behindern."
Auch die Leitlinien "für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen" (2003/556/EG) betonen nur die Notwendigkeit, die Wahlfreiheit für Verbraucher und Erzeuger "in Bezug auf die verschiedenen Anbauformen" zu gewährleisten.
Den Mitgliedsstaaten wird empfohlen, "ihre privatrechtlichen Haftungsvorschriften daraufhin zu überprüfen, ob die einzelstaatlichen Gesetze ausreichenden [...] Schutz bieten". Die nationale Gesetzgebung soll sicherstellen, dass GV-Produkte gekennzeichnet sind, ihr Anbau überwacht wird und für den Fall einer Auskreuzung eine Haftung festgeschrieben ist, damit in der Landwirtschaft die verschiedenen Anbauarten koexistieren können. Bemühungen, die Rechtslage in der EU stärker zu vereinheitlichen, blieben bisher ohne Erfolg.