2. Quartal 2004
Schweiz beschließt Gentestgesetz
Mit Gefängnis oder mit Buße wird bestraft, wer im Versicherungsbereich vorsätzlich prädiktive Gentests oder die Offenlegung von Ergebnissen aus
früheren prädiktiven Gentests verlangt, im Rahmen einer ärztlichen Risikoabklärung danach fragt oder solche Ergebnisse verwertet.
So steht es sinngemäß im schweizerischen "Bundesgesetz über genetische
Untersuchungen beim Menschen", das im Juni 2004 nach dem Nationalrat nun
auch vom Ständerat gutgeheißen wurde. Stark umstritten war das
Nachforschungsverbot für Versicherungen.
Das Gesetz verbietet die Diskriminierung einer Person aufgrund ihres
Erbgutes. Das Selbstbestimmungsrecht einschließlich des "Rechts auf
Nichtwissen" muss jederzeit gewahrt bleiben. Dabei geht es um das Recht
jeder Person, die Kenntnisnahme von Informationen über ihr Erbgut zu
verweigern.
Im 5. Abschnitt des Gesetzes "Genetische Untersuchungen im
Versicherungsbereich" regelt Art. 26 Untersuchungsverbot, dass
Versicherer als Voraussetzung, um ein Versicherungsverhältnis zu begründen,
weder präsymptomatische (= prädiktive) noch pränatale genetische Untersuchungen
verlangen dürfen. Art. 27 (Nachforschungsverbot) nennt eine Reihe von
Versicherungen, bei denen Versicherer von der antragstellenden Person weder
verlangen dürfen, Ergebnisse aus früheren präsymptomatischen oder pränatalen
genetischen Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung offen zu
legen, noch solche Ergebnisse verwerten dürfen.
Dies betrifft u. a. Lebensversicherungen bis zu einer Versicherungssumme von 400.000 SFr und
freiwillige Invaliditätsversicherungen mit einer Jahresrente bis zu 40.000 SFr. Schließt eine Person mehrere Lebens- oder
Invaliditätsversicherungen ab, so darf der Höchstbetrag von 400.000 SFr bzw. 40.000 SFr nur einmal ausgeschöpft werden. Der Antragsteller muss dem
Versicherer die entsprechenden Auskünfte erteilen.
Das schweizerische Justizministerium geht davon aus, dass die
Schlussabstimmung in der Septembersitzung des Parlaments erfolgen kann. Sicher
ist das aber nicht. Mit einem Inkrafttreten kann frühestens zum 1. Juli 2005
gerechnet werden.
Das schweizerische Gesetz ähnelt der Selbstverpflichtungserklärung der
deutschen Versicherer. In beiden Ländern dürfen die Versicherer Gentests
nicht aktiv veranlassen, und für bereits durchgeführte Gentests gelten
Summengrenzen. Die schweizerischen Summengrenzen betragen 264.000 ? für
Lebensversicherungen bzw. 26.400 ? für Jahresrenten und unterscheiden sich damit
auch kaum von den deutschen (250.000 ? bzw. 30.000 ?). In beiden Ländern gilt
die Summengrenze pro Person und nicht pro Versicherungsvertrag. Der wesentliche
Unterschied zwischen den beiden Ländern ist, dass Verstöße in der Schweiz
bestraft werden.