Gentech-Information

Ausgewählte versicherungsrelevante Beiträge rund um das Thema Gentechnologie.

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2. Quartal 2004

Schweiz beschließt Gentestgesetz

Mit Gefängnis oder mit Buße wird bestraft, wer im Versicherungsbereich vorsätzlich prädiktive Gentests oder die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren prädiktiven Gentests verlangt, im Rahmen einer ärztlichen Risikoabklärung danach fragt oder solche Ergebnisse verwertet.

So steht es sinngemäß im schweizerischen "Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen", das im Juni 2004 nach dem Nationalrat nun auch vom Ständerat gutgeheißen wurde. Stark umstritten war das Nachforschungsverbot für Versicherungen.

Das Gesetz verbietet die Diskriminierung einer Person aufgrund ihres Erbgutes. Das Selbstbestimmungsrecht einschließlich des "Rechts auf Nichtwissen" muss jederzeit gewahrt bleiben. Dabei geht es um das Recht jeder Person, die Kenntnisnahme von Informationen über ihr Erbgut zu verweigern.

Im 5. Abschnitt des Gesetzes "Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich" regelt Art. 26 Untersuchungsverbot, dass Versicherer als Voraussetzung, um ein Versicherungsverhältnis zu begründen, weder präsymptomatische (= prädiktive) noch pränatale genetische Untersuchungen verlangen dürfen. Art. 27 (Nachforschungsverbot) nennt eine Reihe von Versicherungen, bei denen Versicherer von der antragstellenden Person weder verlangen dürfen, Ergebnisse aus früheren präsymptomatischen oder pränatalen genetischen Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung offen zu legen, noch solche Ergebnisse verwerten dürfen.

Dies betrifft u. a. Lebensversicherungen bis zu einer Versicherungssumme von 400.000 SFr und freiwillige Invaliditätsversicherungen mit einer Jahresrente bis zu 40.000 SFr. Schließt eine Person mehrere Lebens- oder Invaliditätsversicherungen ab, so darf der Höchstbetrag von 400.000 SFr bzw. 40.000 SFr nur einmal ausgeschöpft werden. Der Antragsteller muss dem Versicherer die entsprechenden Auskünfte erteilen.

Das schweizerische Justizministerium geht davon aus, dass die Schlussabstimmung in der Septembersitzung des Parlaments erfolgen kann. Sicher ist das aber nicht. Mit einem Inkrafttreten kann frühestens zum 1. Juli 2005 gerechnet werden.

Das schweizerische Gesetz ähnelt der Selbstverpflichtungserklärung der deutschen Versicherer. In beiden Ländern dürfen die Versicherer Gentests nicht aktiv veranlassen, und für bereits durchgeführte Gentests gelten Summengrenzen. Die schweizerischen Summengrenzen betragen 264.000 ? für Lebensversicherungen bzw. 26.400 ? für Jahresrenten und unterscheiden sich damit auch kaum von den deutschen (250.000 ? bzw. 30.000 ?). In beiden Ländern gilt die Summengrenze pro Person und nicht pro Versicherungsvertrag. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Ländern ist, dass Verstöße in der Schweiz bestraft werden.