1. Quartal 2004
Europäisches Parlament fordert einheitlichen Haftungstatbestand im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen
Am 18. Dezember 2003 verabschiedete das Europäische Parlament eine
Entschließung zur Koexistenz von gentechnisch veränderten und konventionellen
sowie ökologischen Kulturpflanzen.
Eine Entschließung ist ein vom Europäischen Parlament angenommener Text, in
dem es sich entweder zu einem Gesetzestext äußert - dann spricht man von einer
"legislativen Entschließung" - oder zu einem Thema, mit dem es sich aus eigenem
Antrieb befasst hat. Eine solche "nichtlegislative Entschließung" zielt darauf
ab, die Politik der Europäischen Union in einem bestimmten Bereich zu
beeinflussen. Entschließungen sind unverbindlich und am ehesten mit einer
Anfrage des Bundestags an die Bundesregierung vergleichbar.
In der Entschließung
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fordert das Parlament die Kommission auf, einen Vorschlag zur
gemeinschaftsweiten zivilrechtlichen Haftung und Versicherung von
möglichen finanziellen Schäden im Zusammenhang mit der Koexistenz
vorzulegen (Ziffer 7);
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fordert das Parlament die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf,
funktionsfähige und justiziable haftungsrechtliche Bestimmungen für eine
adäquate Deckungsvorsorge des Antragstellers zum Bestandteil des
Zulassungsverfahrens eines Inverkehrbringens von GVO zu machen, um
Forderungen von Betroffenen im Schadenfall ausreichend und schnell bedienen zu
können (Ziffer 8);
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fordert das Parlament die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, die
Genehmigung für die Freisetzung jeder weiteren gentechnisch veränderten
Pflanzenart so lange auszusetzen, bis verbindliche Regelungen für die
Koexistenz in Verbindung mit einem Haftungssystem auf der Grundlage des
Verursacherprinzips angenommen und umgesetzt wurden
(Ziffer 9).
Damit möchte das Europäische Parlament europaweit einen einheitlichen
Haftungstatbestand in Verbindung mit entsprechenden Deckungsvorsorgeregelungen
durchsetzen. Es schlägt sogar die Verlängerung des Moratoriums vor, d. h.,
gentechnisch veränderte Pflanzen so lange nicht zuzulassen, bis Haftung und
Deckung verbindlich geregelt sind.
Das steht im Gegensatz zu den Leitlinien der Europäischen Kommission zur
Koexistenz vom 23. Juli 2003 in denen etwaige Haftungs- und
Versicherungsregelungen ausdrücklich dem Verantwortungsbereich der einzelnen
Mitgliedsstaaten zugeordnet wurden. Bei der Koexistenz geht es um den parallelen
Anbau gentechnisch veränderter und konventionell gezüchteter sowie unter
ökologischen Bedingungen angebauter Nutzpflanzen.
Den Mitgliedsstaaten bleibt frei gestellt, ob sie es für sinnvoll halten,
bestehende Versicherungsregelungen anzupassen, oder neue Regelungen in diesem
Bereich einführen wollen.
Anfang der 90er-Jahre wurden die ersten Freisetzungs- und Systemrichtlinien
im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen verabschiedet seitdem
hat das Europäische Parlament immer wieder Vorstöße in Richtung einer europaweit
einheitlicher Haftungsregelung unternommen und konnte sich bisher nie
durchsetzen.
Dieses Mal geht man aufgrund der schlechten öffentlichen Akzeptanz
der Grünen Gentechnik in den meisten EU-Ländern jedoch - zumindest - von einer
politischen Einflussnahme des Europäischen Parlaments auf die Mitgliedsstaaten
aus.