1. Quartal 2004
Neue EU-Verordnungen zu gentechnisch veränderten Nahrungs- und Futtermittel sowie zu deren Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung seit 7. November 2003 in Kraft
Die folgenden beiden Verordnungen wurden am 18. Oktober 2003 im Amtsblatt der
Europäischen Union (L268) veröffentlicht und sind seit 7. November 2003
unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten in Kraft:
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Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(vom 22. September 2003) über genetisch veränderte Lebens- und
Futtermittel
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TD>Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(vom 22. September 2003) über die Rückverfolgbarkeit und
Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die
Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten
Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie
2001/18/EG
Erstere wird künftig die Zulassung von gentechnisch veränderten Lebens- und
Futtermitteln bestimmen. Das war früher in der so genannten
Novel-Food-Verordnung geregelt, die durch die neue Verordnung abgelöst wird.
Erstmals müssen auch Futtermittel entsprechend gekennzeichnet werden, sollte der
Anteil an genetisch veränderten Bestandteilen über 0,9 % pro Zutat
hinausgehen. Für Saatgut gibt es noch keine verbindlich festgelegten
Schwellenwerte.
Die EU-Kommission schlägt jedoch vor, gestaffelte Schwellenwerte
für die unbeabsichtigte Beimischung von gentechnisch verändertem Saatgut in
herkömmlichem oder ökologischem Saatgut festzulegen. Geplant sind Grenzwerte von
0,3 % für Raps, 0,5 % für Zuckerrüben, Mais und Kartoffeln sowie 0,7 % für
Sojabohnen. Unterhalb dieser Werte müsste eine Beimischung nicht gekennzeichnet
werden.
Die neue Kennzeichnungsregelung wird auch auf alle Lebensmittel und Zutaten
ausgeweitet, die aus und mithilfe von gentechnisch veränderten
Organismen hergestellt wurden, unabhängig davon, ob die gentechnische
Veränderung im Lebens- bzw. Futtermittel nachweisbar ist oder nicht. Damit wird
der Herstellungsprozess gekennzeichnet. Es ist eine Dokumentation entlang
der gesamten Produktions- und Vertriebskette erforderlich.
Mit den neuen Verordnungen werden die Sicherheitsanforderungen an
gentechnisch veränderte Produkte verschärft. Einerseits geht damit eine
transparentere Information der Öffentlichkeit einher, andererseits werden
Zulassungs- und Risikobeurteilungsverfahren strikter.
Nach Ende des 5-jährigen Moratoriums sollen laut EU-Kommission Anfang 2004
wieder Zulassungen für gentechnisch veränderte Pflanzen sowie Nahrungsmittel
erteilt werden. Einige dieser Anträge werden noch nach der Novel-Food-Verordnung
beschieden werden; der weitaus größere Rest von Anträgen, die bereits vor dem
Moratorium eingereicht sowie neu eingebracht wurden, wird nach der neuen
Freisetzungsrichtlinie begutachtet und - nach erfolgter Risikobeurteilung -
gemäß der neuen Verordnung (EG) 1829/2003 genehmigt werden.