Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit
Leistung Voraussetzung Höhe der Leistung
Altersruhegeld
 
  • Vollendung des 60. Lebensjahres, spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres
  • Für 6 Monate bisherige monatliche Grundvergütung (nur für Vorstandsmitglieder, die vor 2006 bestellt wurden)
  • Pensionszusage zwischen 30 % und 60 % der jährlichen Grundvergütung
  • Kürzung aufgrund anderweitiger Einnahmen aus Tätigkeit für Dritte bis zum 65. Lebensjahr
Ruhegeld aufgrund Arbeitsunfähigkeit
Vertrag endet aufgrund Nichtverlängerung oder Widerruf der Vorstandsbestellung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit
  • Vorstandsmitglied länger als 12 Monate arbeitsunfähig und voraussichtlich auf Dauer nicht in der Lage, die ihm übertragenen Aufgaben uneingeschränkt zu erfüllen
  • Für 6 Monate bisherige monatliche Grundvergütung (nur für Vorstandsmitglieder, die vor 2006 bestellt wurden)
  • Pensionszusage zwischen 30 % und 60 % der jährlichen Grundvergütung
  • Kürzung aufgrund anderweitiger Einnahmen aus Tätigkeit für Dritte bis zum 65. Lebensjahr
Vorgezogenes gekürztes Ruhegeld
Vertrag endet aufgrund Nichtverlängerung oder Widerruf der Vorstandsbestellung; es liegt
—  keine grobe Pflichtverletzung
—  keine Eigenkündigung
vor
  • 50. Lebensjahr überschritten
  • mehr als 10 Dienstjahre bei Gesellschaft
  • Vorstandsbestellung mindestens einmal verlängert
  • Für 6 Monate bisherige monatliche Grundvergütung (nur für Vorstandsmitglieder, die vor 2006 bestellt wurden)
  • Pensionszusage zwischen 30 % und 60 % der jährlichen Grundvergütung
  • Gekürzt um je 2 % für jedes angefangene Jahr vor Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Kürzung aufgrund anderweitiger Einnahmen aus Tätigkeit für Dritte bis zum 65. Lebensjahr
Unverfallbare Anwartschaft auf Alters-, Arbeitsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung
Bezug von Leistungen aus Anwartschaften a) und b) bei
  • Vollendung 65. Lebensjahr
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Tod des Vorstandsmitglieds
   
a) Anwartschaft nach Betriebsrentengesetz Anspruch auf Anwartschaft
  • Ausscheiden vor Vollendung des 60. Lebensjahres
  • mindestens 5 Jahre Betriebszugehörigkeit
  • Pensionszusage zwischen 30 % und 60 % der jährlichen Grundvergütung
  • Unverfallbar ist derjenige Teil des Ruhegelds, der dem Verhältnis der tatsächlichen gegenüber der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht
b) Verbesserte Anwartschaft Vertrag endet aufgrund Nicht verlängerung (vonseiten der Gesellschaft); es liegt
—  keine grobe Pflichtverletzung
—  keine Eigenkündigung
vor
Anspruch auf Anwartschaft
  • Ausscheiden vor Vollendung des 60. Lebensjahres
  • mindestens 10 Jahre Betriebszugehörigkeit
  • Im Anschluss an das Ausscheiden für 6 Monate bisherige monatliche Grundvergütung (nur für Vorstandsmitglieder, die vor 2006 bestellt wurden)
  • Pensionszusage zwischen 30 % und 60 % der jährlichen Grundvergütung
  • Gekürzt um je 2 % für jedes angefangene Jahr vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Hinterbliebenenversorgung
Witwen(r)-/Waisenrente
a) aktiver Vorstand
  • Tod des Vorstandsmitglieds während der aktiven Dienstzeit
  • Für 6 Monate bisherige monatliche Grund - vergütung (nur bei Vorstandsmitgliedern, die vor 2006 bestellt wurden)
  • Für 3 Monate bisherige monatliche Grundvergütung (bei Vorstandsmitgliedern, die ab 2006 bestellt wurden)
b) pensioniertes Vorstandsmitglied
  • Tod des Vorstandsmitglieds nach Pensionierung
  • Eheschließung bzw. Geburt des Kindes vor Beginn des Ruhegeldbezugs
  • Für 3 Monate bisheriges monatliches Ruhegeld
  • Wenn Ruhegeld des Vorstandsmitglieds wegen vorzeitiger Pensionierung gekürzt, errechnen sich Witwen(r)- und Waisenrente aus gekürztem Ruhegeld
a) und b) Anspruch entfällt
  • für Witwe/Witwer ab Wiederverheiratung (nur bei Vorstandsmitgliedern, die ab 2006 bestellt wurden)
  • für Waise ab
    • Vollendung 18. Lebensjahr
    • Vollendung 20. Lebensjahr (nur bei Vorstandsmitgliedern, die vor 2006 bestellt wurden)
    • Vollendung 27. Lebensjahr, wenn in Schul- oder Berufsausbildung, Wehr- oder Zivildienst oder wenn körperliche bzw. geistige Behinderung vorliegt
  • Witwen-/Witwerrente 60 % der Pensionszusage
  • Ggf. altersbedingte Kürzung der Witwen-/Witwerrente, je nach Alter der Eheleute, max. um 50 %
  • Auf die Witwen-/Witwerrente werden angerechnet
    • Einkünfte bis max. 50 %, sofern diese 50 % der Witwen-/Witwerrente übersteigen
    • Versorgungsleistungen früherer Arbeitgeber (bei Vorstandsmitgliedern, die ab 2006 bestellt wurden)
  • Waisenrente 20 % der Pensionszusage pro Waise
  • Verdoppelung der Waisenrente, wenn keine Witwen-/Witwerrente zu bezahlen ist (bei Vorstandsmitgliedern, die vor 2006 bestellt wurden)
  • Witwen(r)- und Waisenrente dürfen zusammen das Ruhegeld nicht übersteigen