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Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit
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Leistung
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Voraussetzung
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Höhe der Leistung
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Altersruhegeld
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Vollendung des 60. Lebensjahres, spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres
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Für 6 Monate bisherige monatliche Grundvergütung (nur für Vorstandsmitglieder, die vor 2006 bestellt wurden)
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Pensionszusage zwischen 30 % und 60 % der jährlichen Grundvergütung
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Kürzung aufgrund anderweitiger Einnahmen aus Tätigkeit für Dritte bis zum 65. Lebensjahr
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Ruhegeld aufgrund Arbeitsunfähigkeit
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| Vertrag endet aufgrund Nichtverlängerung oder Widerruf der Vorstandsbestellung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit |
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Vorstandsmitglied länger als 12 Monate arbeitsunfähig und voraussichtlich auf Dauer nicht in der Lage, die ihm übertragenen Aufgaben uneingeschränkt zu erfüllen
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Für 6 Monate bisherige monatliche Grundvergütung (nur für Vorstandsmitglieder, die vor 2006 bestellt wurden)
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Pensionszusage zwischen 30 % und 60 % der jährlichen Grundvergütung
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Kürzung aufgrund anderweitiger Einnahmen aus Tätigkeit für Dritte bis zum 65. Lebensjahr
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Vorgezogenes gekürztes Ruhegeld
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Vertrag endet aufgrund Nichtverlängerung oder Widerruf der Vorstandsbestellung; es liegt
— keine grobe Pflichtverletzung
— keine Eigenkündigung
vor |
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50. Lebensjahr überschritten
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mehr als 10 Dienstjahre bei Gesellschaft
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Vorstandsbestellung mindestens einmal verlängert
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Für 6 Monate bisherige monatliche Grundvergütung (nur für Vorstandsmitglieder, die vor 2006 bestellt wurden)
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Pensionszusage zwischen 30 % und 60 % der jährlichen Grundvergütung
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Gekürzt um je 2 % für jedes angefangene Jahr vor Vollendung des 65. Lebensjahres
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Kürzung aufgrund anderweitiger Einnahmen aus Tätigkeit für Dritte bis zum 65. Lebensjahr
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Unverfallbare Anwartschaft auf Alters-, Arbeitsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung
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Bezug von Leistungen aus Anwartschaften a) und b) bei
— Vollendung 65. Lebensjahr— Arbeitsunfähigkeit— Tod des Vorstandsmitglieds
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| a) Anwartschaft nach Betriebsrentengesetz |
Anspruch auf Anwartschaft
— Ausscheiden vor Vollendung des 60. Lebensjahres— mindestens 5 Jahre Betriebszugehörigkeit
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Pensionszusage zwischen 30 % und 60 % der jährlichen Grundvergütung
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Unverfallbar ist derjenige Teil des Ruhegelds, der dem Verhältnis der tatsächlichen gegenüber der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht
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b) Verbesserte Anwartschaft Vertrag endet aufgrund Nicht verlängerung (vonseiten der Gesellschaft); es liegt
— keine grobe Pflichtverletzung
— keine Eigenkündigung
vor |
Anspruch auf Anwartschaft
— Ausscheiden vor Vollendung des 60. Lebensjahres— mindestens 10 Jahre Betriebszugehörigkeit
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Im Anschluss an das Ausscheiden für 6 Monate bisherige monatliche Grundvergütung (nur für Vorstandsmitglieder, die vor 2006 bestellt wurden)
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Pensionszusage zwischen 30 % und 60 % der jährlichen Grundvergütung
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—
Gekürzt um je 2 % für jedes angefangene Jahr vor Vollendung des 65. Lebensjahres
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Hinterbliebenenversorgung
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| Witwen(r)-/Waisenrente |
| a) aktiver Vorstand |
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Tod des Vorstandsmitglieds während der aktiven Dienstzeit
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Für 6 Monate bisherige monatliche Grund - vergütung (nur bei Vorstandsmitgliedern, die vor 2006 bestellt wurden)
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Für 3 Monate bisherige monatliche Grundvergütung (bei Vorstandsmitgliedern, die ab 2006 bestellt wurden)
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| b) pensioniertes Vorstandsmitglied |
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Tod des Vorstandsmitglieds nach Pensionierung
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Eheschließung bzw. Geburt des Kindes vor Beginn des Ruhegeldbezugs
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Für 3 Monate bisheriges monatliches Ruhegeld
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Wenn Ruhegeld des Vorstandsmitglieds wegen vorzeitiger Pensionierung gekürzt, errechnen sich Witwen(r)- und Waisenrente aus gekürztem Ruhegeld
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| a) und b) |
Anspruch entfällt
— für Witwe/Witwer ab Wiederverheiratung (nur bei Vorstandsmitgliedern, die ab 2006 bestellt wurden)— für Waise ab
— Vollendung 18. Lebensjahr— Vollendung 20. Lebensjahr (nur bei Vorstandsmitgliedern, die vor 2006 bestellt wurden)— Vollendung 27. Lebensjahr, wenn in Schul- oder Berufsausbildung, Wehr- oder Zivildienst oder wenn körperliche bzw. geistige Behinderung vorliegt
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Witwen-/Witwerrente 60 % der Pensionszusage
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Ggf. altersbedingte Kürzung der Witwen-/Witwerrente, je nach Alter der Eheleute, max. um 50 %
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Auf die Witwen-/Witwerrente werden angerechnet
— Einkünfte bis max. 50 %, sofern diese 50 % der Witwen-/Witwerrente übersteigen— Versorgungsleistungen früherer Arbeitgeber (bei Vorstandsmitgliedern, die ab 2006 bestellt wurden)
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Waisenrente 20 % der Pensionszusage pro Waise
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Verdoppelung der Waisenrente, wenn keine Witwen-/Witwerrente zu bezahlen ist (bei Vorstandsmitgliedern, die vor 2006 bestellt wurden)
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Witwen(r)- und Waisenrente dürfen zusammen das Ruhegeld nicht übersteigen
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